Die Zulässigkeit der Planung; Vorgaben
Die Zulässigkeit eines Vorhabens - sowohl an sich wie auch in seinen Dimensionen und in seinen Details - bemisst sich an einer Vielzahl von Vorschriften. Da das Erstellen einer zulässigen (genehmigungsfähigen) Planung grundsätzliche Entwurfsverfasser- Pflicht ist und weil die Bauaufsichtsbehörden immer weniger die Planungen begleitend prüfen, sind für das Planen zugunsten des Bauens und Nutzens breite Kenntnisse über die gesetzlichen Vorgaben von grosser Bedeutung.
Auch wenn in vielen Fällen nur wenige Vorschriften besonders zu beachten sind (insbesondere von erfahrenen Planern), sollte klar sein, dass bei der Planung mehrerlei Rechtskreise bedeutsam sein können:
- Planungsrecht, also Vorschriften a.G. des bundesweit geltenden Planungsrechts und auf dessen Grundlage der kommunalen Bauleitplanung, für Standort, Größe oder grundsätzliche Nutzung von Gebäuden und ihrer Nutzungseinheiten, sowie "Rücksichtnahme",
- Bauordnungsrecht, also Vorschriften im Zusammenhang z.B. mit Nutzungsbedingungen und Sicherheitsfragen, mit Grenzabständen, Stellplätzen, technischen Baubestimmungen,
- Weitere Rechtsbereiche mit Vorschriften des sog. "Baunebenrechts", die dem Planungs- und Bauordnungsrecht zuzuordnen sind,
- Nachbarrechte, öffentlich-rechtliche und/oder vielleicht sogar nur "zivile" Nachbarrechte, die Nachbarn untereinander klären müssen,
- Verfahrensrecht i.w.S., also Vorschriften zu Formellem wie den Bedingungen und Rechtsfolgen für Bauvorlagen, Baugenehmigung, formellem Bestandsschutz, ggf. Änderungsmassnahmen sowie Auslegungs-/ Ermessensfragen.
Die wesentlichen der Zulässigkeitskriterien werden bei Bau-RAT angesprochen und mindestens in den Grundzügen erläutert.
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau-RAT * Nutzungsbedingungen