Zu den Planungsvorgaben nach § 34 BauGB
Die Inhalte und Ziele des § 34 BauGB
Wo kein rechtsgültiger Bebauungsplan anzuwenden und der Bereich des Vorhabens nicht als Außenbereich zu bewerten ist, kommt für die planungsrechtliche Zulässigkeit der § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zur Anwendung. Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass Vorhaben sich in den in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bestand bezüglich der zulässigen Art der Nutzung, der Anordnung und insbesondere der Größe "einfügen" müssen und innerhalb ihrer Nachbarschaft keine unzumutbaren Spannungen erzeugen dürfen. Wo die Grenzen dafür zu ziehen sind, ist durch eine große Zahl maßgeblicher Gerichtsentscheidungen klargestellt.
§ 34 BauGB: Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(Auszug, Absätze 1 - 3a, ohne die Satzungs-§§)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten gewerbe- oder Handwerksbetriebes dient,
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
Die zulässige Art der Nutzung ist also vergleichbar Bebauungsplan- Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 ff BauNVO zu ermitteln; Nachbarn könnten daraus sogar Abwehrrechte ableiten, wenn sie gar nicht betroffen (geschädigt) sind. Bezüglich Anordnung und Größe läßt der § 34 BauGB i.d.R. weniger Spielraum als die Festsetzungen eines Bebauungsplanes; Nachbarn können sich daraus (bezüglich Planungsrecht !) i.d.R. nur mit Erfolg wehren, wenn der Verstoß gravierend ist
© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau-RAT * Nutzungsbedingungen