Zu den Planungsvorgaben nach § 30 BauGB
Im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB), meist kurz "B-Plan" genannt, ist nach dessen Vorgaben und Festsetzungen zu planen. Dabei geht es um zeichnerische Festsetzungen (im Bebauungsplan dargestellt) wie ebenso um textliche Festsetzungen (meist neben oder unter dem Plan aufgeführt). Soll mit einer Planung davon abgewichen werden, kommt der § 31 BauGB zur Anwendung (=> Ausnahmen und Befreiungen). Der Vollständigkeit halber: Anders herum geben die §§ 15 - 16 BauGB der Behörde Raum, eine nach einem B-Plan zulässige Planung dennoch abzulehnen.
Unbedingt zu bedenken ist, dass zusammen mit dem Bebauungsplan die zugehörigen planungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind (insbesondere die Baunutzungsverordnung - BauNVO - in den §§ 2 ff) und dass auch zu z.B. den Vollgeschossen und Aufenthaltsräumen und den örtlichen Bauvorschriften diejenige Landesbauordnung anzuwenden ist, auf der der B-Plan seinerzeit begründet wurde.
Sinnvollerweise sind die Festsetzungen eines künftigen B-Planes für die Baugebiete ebenso bei der Planung zu beachten, wenn und soweit bis zum Zeitpunkt der Genehmigung die Geltung eines Bebauungsplanes zu erwarten ist (oder die Genehmigung von Änderungen eines geltenden Bebauungsplanes).
Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschliessung gesichert ist.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 BauGB)
Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB.
Die Erschließung muss in jedem Falle des Planungsrechts gesichert sein.
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen