Zum Baurecht und den Landesbauordnungen

Für das Planen, Bauen, Nutzen, Ändern und Beseitigen sind fünf Rechtskreise zu beachten:

1. Das Planungsrecht einschl. der kommunalen bauleitplanerischen Vorgaben

Dabei ist das Planungsrecht Bundesrecht, gibt den Bundesländern, Verwaltungs-Bezirken und besonders den Kommunen aber Rahmen vor, in denen sie in ihrer Selbstverwaltungskompetenz eigene Gesetze = Satzungen erlassen können. Diese alle sind beim Planen, Herstellen und Nutzen zu beachten.

2. Das in den Landesbauordnungen der Bundesländern definierte Bauordnungsrecht

Dieses ist nach dem Grundgesetz Ländersache, basiert für alle 16 Bundesländer aber auf der von der Bauministerkonferenz erarbeiteten und auf EU-Ebene abgestimmten Musterbauordnung (MBO), Stand 2008, einschl. Begründung. Daher sind der Aufbau der LBOen und die grundsätzlichen Inhalte in den Bundesländern beinahe identisch. Die genauen Inhalte der Vorschriften selbst sind vielfach auch identisch, an manchen Stellen aufgrund landespolitischer Zielsetzungen aber doch teilweise entscheidend anders. Es ist zu empfehlen, zu den hier teils speziell für NRW zusammengestellten Informationen bei wichtigen Sachverhalten unbedingt die eigene Landesbauordnung ergänzend einzusehen.

Die Landesbauordnungen beinhalten die entscheidenden materiellen Vorschriften, die für bestimmte Vorhaben (meist Sonderbauten) in zusätzlichen Vorschriften "aufgrund der Landesbauordnung" formuliert sind. Diese sind z.B. eine Sonderbauverordnung, eine Garagenverordnung, eine Versammlungsstättenverordnung und ähnliche.

Weiter finden sich in der Landesbauordnung Vorschriften zu den zuständigen Behörden und deren Aufgaben, zu den Verantwortlichkeiten beim Planen und Herstellen sowie zu viele Verfahrens- Belangen. Auch dazu gibt es zusätzliche Vorschriften "aufgrund der Landesbauordnung, beispielsweise die Verordnung zu den Bauvorlagen, die Sachverständigenverordnung u.ä..

Auch ein Großteil kommunaler Satzungen kann aus Bauordnungsrecht erlassen sein (die örtlichen Bauvorschriften).

Für Planungen wichtig sein kann der § 1 der Landesbauordnung, nach dem bestimmte Vorhaben gar nicht von der Landesbauordnung erfasst werden, so dass auch die LBO-Vorschriften dafür nicht gelten.

3. Das sogenannte Baunebenrecht

Das Planungs- und Bauordnungsrecht wird ergänzt durch eine Vielzahl von Vorschriften, die auch -zusätzlich - für Bau- und Nutzungsvorhaben wirken können: als Beispiele seien hier genannt: das Landschaftsrecht, das Straßenrecht, das Wasserrecht, das Gaststättenrecht, das Luftrecht, das Denkmalrecht, diverse "örtliche Bauvorschriften" der Kommune (Satzungen).

Dazu rechnet auch das Bauproduktenrecht und letztlich die Normen (eingeführte und andere; "privat" erarbeitete Leitlinien), deren Einhaltung als technische Baubestimmungen über § 3 der Landesbauordnung geregelt ist.

4. Das ergänzende Verfahrensrecht

Nachdem die Landesbauordnungen wie auch diese ergänzende Vorschriften (vgl. 2.) schon einen großen Teil Verfahrensvorschriften beinhalten, sind beim Umgang mit dem Baurecht einige weitere Verfahrensvorschriften von wesentlicher Bedeutung: zuvorderst das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG) sowie weitere, das Gebührenrecht und einige mehr.

5. Das diverse zivile Recht, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch, Nachbarrecht

Diese zivilen Vorgaben gelten neben den "hoheitlichen" vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Auch wenn die Anbieterin nicht Spezialistin für das zivile Recht ist, werden hier doch wichtige Vorschriften zum Eigentum, zu Bauleistungen (BGB und VOB) und zum zivilen Nachbarrecht mit angesprochen, wo es Sinn macht.


Siehe dazu zum Verständnis auch die Bewertungsgrundlagen.


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