Zu den B-Plan- Festsetzungen

 

Um einen Bebauungsplan zu "lesen" (und im besonderen Einzelfall auch, um die Rechtmäßigkeit von Festsetzungen nachzuvollziehen), sind die wesentlichen das Baugesetzbuch (BauGB) ergänzende Vorschriften zu kennen, zu deuten und in die Planungen umzusetzen, zuvorderst die der anzuwendenden Baunutzungsverordnung etc.:

 

    Zu den Baugebieten und den erlaubten Nutzungen darin
§ 2 - 11 BauNVO   Die Baugebiete mit ihrer städtebaulichen Zielsetzung und
mit den darin zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
§ 12 BauNVO   Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen
§ 13 BauNVO   Zulässigkeit von Gebäuden oder Räumen für "freie Berufe"
§ 14 BauNVO   Zulässigkeit von "Nebenanlagen": untergeordnete und andere
§ 15 BauNVO   Zulässigkeits-Grenzen nach dem Rücksichtnahmegebot
     
    Zum Maximal-Maß der baulichen Nutzung
§§ 16 - 17 BauNVO   => gelten nur für den B-Plan, nicht für Planungen
§ 18 BauNVO   Zur max. Höhe von Gebäuden und baulichen Anlagen
§ 19 BauNVO   Zur max. bebaubaren Grundfläche auf dem Baugrundstück
-  Berechnung für die Haupt-Anlage (i.d.R. Haupt-Gebäude)
-  Berechnung für Garagen, Nebenanlagen, weitere
§ 20 BauNVO   Zur max. herzustellenden Geschossfläche auf dem Grundstück
-  Vollgeschossigkeit nach maßgeblicher Landesbauordnung
-  Berechnung der Geschossfläche
-  ggf. Berücksichtigung von Nebenanlagen, Vorbauten u.ä.
§ 21 BauNVO   Zur max. herzustellenden Baumasse
-  Berechnung der Baumassenzahl
-  Grenzen auch ohne eine festgesetzte Baumassenzahl
§ 22 BauNVO   Zur offenen, geschlossenen oder auch abweichenden Bauweise
- Gebäudetypen und Grenzanbau-Zulässigkeit
§ 23 BauNVO   Zur überbaubaren Grundstücksfläche
- Wirkung von Baulinien und Baugrenzen, Bebauungstiefe
- Zur Anrechnung von Vorbauten und Nebenanlagen
§§ 25 ff BauNVO   Überleitungsvorschriften

 

Diese Vorgaben wirken z.B. bezüglich der zulässigen Art der Nutzung in den Baugebieten über den § 34 Abs. 2 BauGB auch in im Zusammenhang bebauten Ortsbereichen ohne Bebauungsplan sowie z.B hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots überall. Es können aber auch Vorgaben aus anderen Vorschriften, z.B. der Landesbauordnung (z.B. örtliche Bauvorschriften) oder Vorschriften des Baunebenrechts (z.B. Einschränkungen durch Straßen-, Wasserrecht oder Denkmalrecht) in den Bebauungsplan übernommen werden.

 

Soweit in den v.g. Vorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung zu entscheiden. => Vgl. dazu auch Ausnahmen und Befreiungen.

 

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT  * Nutzungsbedingungen