Die zivilen Nachbarrechts-Vorschriften
Neben den im öffentlich-rechtlichen Baurecht enthaltenen nachbarrechtlichen Regelungen sind die zivilrechtlichen Vorschriften von großer Bedeutung für Planer und Betroffene:
Bundesweit gleich gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, hier eine Auswahl der §§)
§ 903 | Befugnisse des Eigentümers, Eigentumsrechte | ||
§ 904 | Notstand | ||
§ 906 | Zuführung unwägbarer Stoffe und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch | ||
§§ 907 - 910 | Gefahrdrohende Anlagen, Gebäudeeinsturz, Vertiefung | ||
§§ 910 - 911 | Überhang und Überfall (Bäume, Wurzeln, Blätter) | ||
§§ 912 - 91g | Überbau und Überbaurente etc. | ||
§§ 917 - 918 | Notwegerechte | ||
§§ 919 - 923 | Abmarkung, gemeinsame Rechte bei Grenzanlagen | ||
§ 1004 | Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche |
In den Ländern gibt es meist ergänzende detailliertere Vorschriften, andernfalls gilt die Rechtsprechung. Für NRW gibt es ein Nachbarrechtsgesetz NRW, Stand 18.07.2013:
Dieses enthält sehr ausführliche Vorschriften, die zudem teilweise miteinander verflochten sind. Deshalb wird an dieser Stelle auf eine Liste der Inhalte verzichtet. Sie sind in den Bau-Rat -Texten zur bestimmten Problemen aber mit angesprochen.
© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau-RAT * Nutzungsbedingungen