Abweichungen von Vorschriften


Abweichungen vom Baurecht sind sowohl bei den Planungen wie auch bei der Herstellung und Instandhaltung nicht die Ausnahme, sondern nach den Erfahrungen der Anbieterin eher die Regel: zwar in besonderen Fällen gar nicht, machmal nur wenig, manchmal aber auch reichlich und in gefährlichen Maßen. Oft fällt es nicht auf, meist stört es auch nicht, nicht sehr jedenfalls. In nicht nur einzelnen Fällen ergeben sich daraus aber ganz erhebliche, auch sehr kostenträchtige, in besonderen Fällen auch strafrechtlich relevante Probleme. Bedauerlicherweise sind dann meist diejenigen am meisten davon betroffen, die das Entstehen arglos zugelassen oder sich nicht genug informiert haben.

Worum geht es bei solchen Abweichungen und wie ist damit umzugehen?

Wer in Deutschland herstellt, baut und nutzt, soll (müsste) das nach den dafür maßgeblichen Vorschriften tun. Für alle die vielen Fälle, in denen eine Forderung für eine bestimmte Situation auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht unsinnig oder unpassend ist (oder Übermaß), haben fast alle Vorschriften Regelungen zu der Möglichkeit von Abweichungen: dazu, in welcher Art und Weise die Zulassung eines geringeren Standards erreicht werden kann und wie die Zulassung - dauerhaft nachweisbar - erreicht werden kann.

Behördlich zugelassene Abweichungen von Vorschriften sind jedenfalls nachzuweisen: mindestens nach einem vollem Genehmigungsverfahren über die Baugenehmigung dafür, ansonsten über einen ergänzenden behördlichen "Bescheid" als schriftliche Bestätigung. Dieses Dokument ist für einen Nachweis dauerhaft aufzubewahren. => Hausakte

Die Forderungen der Vorschriften im Detail

Sowohl die planungsrechtlichen wie auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und andere beinhalten Vorgaben mit den Zusätzen

  • es muß/ müssen, es ist/ es sind - oder ähnlich zwingend => zwingende Vorgabe, Befreiung o.ä. nötig
  • es kann (gemacht werden oder zugelassen werden, je nach Wortlaut), => Ausnahme
  • es darf (gemacht werden oder zugelassen werden, je nach Wortlaut)=> Ausnahme
  • es darf oder kann, wenn ... (w.v.) => an eine Voraussetzung gebundene Ausnahme
    (bei Erfüllung der Forderung zulässig, andernfalls =
    > Befreiung nötig)

In allen Fällen handelt es sich um Abweichungen, über die grundsätzlich nach sachlichen Kriterien und bei den Behörden "nach pflichtgemäßem Ermessen" zu entscheiden ist - egal, um welche Art Vorschrift es sich handelt, ob der Planer sich zu einer Ausnahme die Entscheidung zutraut (wenn er diese selbst treffen darf) oder ob die Behörde auf Anfrage oder - meist - Antrag darüber entscheidet. Während man in Vorschriften früher immer die Begriffe "Ausnahmen und Befreiungen" fand, gibt es im Planungsrecht immer noch Ausnahmen und Befreiungen, z.B. für das Bauordnungsrecht in einigen Landesbauordnungen (auch in NRW) zwischenzeitlich pauschaler den Begriff "Abweichungen".

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen