Vorübergehend aufzustellende/ zu nutzende Anlagen


Nicht baugenehmigungsbedürftig ist die Errichtung einschl. der Änderung und Beseitigung folgender vorübergehend aufzustellenden Anlagen (am Bsp. NRW): Es wird jedoch erwartet, dass sie den Vorschriften entsprechend hergestellt werden. Dazu gehört auch, dass der Standort für das Vorhaben zulässig ist.

Vorübergehend aufgestellte oder genutzte (baul.) Anlagen (§ 65 Abs. 1 Ziff. 38 ff BauO NRW)

38.   Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

39.   Behelfsbauten *, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,

40.   bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten ** sind,

41.   bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten **,


Für sonstige Vorhaben: Zurück zu den Baugenehmigungspflichten

________________________________________________

Sonstige Behelfsbauten (z.B. für eine Ausweichnutzung für die Zeit, in der eine Hauptnutzung renoviert wird - wie beispielsweise ein Büro-Container vor der im Umbau begriffenen Postfiliale) können ggf. für eine befristete Baugenehmigung beantragt werden, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. (Im Fall der Postfiliale sind z.B. Fragen von Abstandflächen,  zusätzlichen Stellplätzen u.a.. Forderungen der LBO nachrangig.)

** Sogenannte Fliegende Bauten unterliegen besonderen Genehmigungsverfahren

  1. Prüfung der Anlagen-Konstruktion bei einer besonders dafür vorgesehenen Bauaufsichtsbehörde (in NRW: Essen),
  2. Für die meisten Anlagen Ausstellen einer "Ausführungsgenehmigung", einem zugehörigen "Prüfbuch" vorgeschaltet, mit u.a. ggf. Auflagen und Hinweisen - auch für 3.,
  3. Vor der jeweiligen Inbetriebnahme Gebrauchsabnahme am jeweiligen Standort.

 

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen