Vorhaben im vollen Baugenehmigungsverfahren
Das volle Genehmigungsverfahren ist nur noch für Vorhaben vorgesehen, für die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine besonders hohe Bedeutung hat. Die Regelungen sind in den Bundesländern ähnlich, aber nicht identisch. In NRW sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW im vollen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu genehmigen:
Die Errichtung und Änderung von
1. | Hochhäusern, | |
2. | baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe, | |
3. | baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, | |
4. | Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche, | |
5. | Messe- und Ausstellungsbauten, | |
6. | Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3000 m² Geschossfläche, | |
7. | Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen, | |
8. | Sportstätten mit mehr als 1600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen, | |
9. | Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen, | |
10. | Kindergärten und Kinderhorten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, | |
11. | Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten, | |
12. | Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, | |
13. | Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen, | |
14. | Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug, | |
15. | baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes enthalten waren, | |
16. | Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, | |
17. | Camping- und Wochenendplätzen, | |
18. | Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut), | |
19. | Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind. |
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT