Vorgaben für den Standort und die Anordnung

 

Der Standort für ein zu errichtenden Vorhabens wird bestimmt (neben den Wünschen des Bauherrn)

  1. durch Vorgaben des Städtebau-/ Planungsrechts,
    -  anzuwendendes Planungsrecht nach § 30 BauGB, § 34 BauGB, § 35 BauGB?
    nach § 30 BauGB: Standort entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans?
       => überbaubare Fläche und ggf. weitere Festsetzungen
    nach § 34 BauGB: Standort "einfügend" i.S. der Vorschrift?
       => überbaubare Fläche und in besonderen Fällen ggf. aus "öffentlichen Belangen"
    nach § 35 BauGB: Einschränkungen ggf. aus "öffentlichen Belangen"

  2. u.U. auch durch Vorgaben von Baunebenrecht (z.B. Wasserrecht, Straßenrecht, Denkmalrecht u.v.m.),

  3. und durch Vorgaben des materiellen Bauordnungsrechts:
    -  straßenmäßige Erschließung und Anleiterbarkeit für die Feuerwehr,
    -  Grenzabstände nach den Vorschriften zu den Abstandflächen,
    -  evtl. zu berücksichtigende Baulast/en oder/und Grunddienstbarkeit/en,
    -  die Unterbringung notwendiger Stellplätze in ausreichender Zahl,
    -  Vermeidung mindestens unzulässiger/ nicht hinnehmbarer Emissionen,
    -  Forderungen oder Einschränkungen durch "örtliche Bauvorschriften".

 

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen