Vorgaben für den Standort und die Anordnung
Der Standort für ein zu errichtenden Vorhabens wird bestimmt (neben den Wünschen des Bauherrn)
- durch Vorgaben des Städtebau-/ Planungsrechts,
- anzuwendendes Planungsrecht nach § 30 BauGB, § 34 BauGB, § 35 BauGB?
- nach § 30 BauGB: Standort entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans?
=> überbaubare Fläche und ggf. weitere Festsetzungen
- nach § 34 BauGB: Standort "einfügend" i.S. der Vorschrift?
=> überbaubare Fläche und in besonderen Fällen ggf. aus "öffentlichen Belangen"
- nach § 35 BauGB: Einschränkungen ggf. aus "öffentlichen Belangen" - u.U. auch durch Vorgaben von Baunebenrecht (z.B. Wasserrecht, Straßenrecht, Denkmalrecht u.v.m.),
- und durch Vorgaben des materiellen Bauordnungsrechts:
- straßenmäßige Erschließung und Anleiterbarkeit für die Feuerwehr,
- Grenzabstände nach den Vorschriften zu den Abstandflächen,
- evtl. zu berücksichtigende Baulast/en oder/und Grunddienstbarkeit/en,
- die Unterbringung notwendiger Stellplätze in ausreichender Zahl,
- Vermeidung mindestens unzulässiger/ nicht hinnehmbarer Emissionen,
- Forderungen oder Einschränkungen durch "örtliche Bauvorschriften".
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen