Sonstige begünstigte untergeordnete Bauteile


Zu den in Bezug auf die überbaubaren Flächen und die Abstandflächen => begünstigten Vorbauten rechnen auch weitere Bauteile, soweit sie i.S. des Abstandflächenrechts untergeordnet sind bzw. deutlich untergeordnet erscheinen, auch wenn die LBO vielleicht ein Maximal-Maß nennt. Die BauONRW nennt da z.B.:

  • Gesimse = meist horizontale leicht vorkragende Gliederungselemente eines Gebäudes, das für Zwecke der Gestaltung/ Gliederungaus einer Wand hervorragt.

  • Dachvorsprünge in der Gesamt-Tiefe des Vortretens einschl. Dachrinne; dies in der ortsüblichen bzw. in der bautechnisch notwenigen Tiefe (aber anders: => Dachüberstände). Dazu hat das OVG Niedersachsen mit einer Entscheidung von 2007 für ein Einfamilienhaus ein Vortreten von insgesamt 0,50 m als untergeordnet bewertet, jedenfalls dürfe der Dachvorsprung das Gebäude nicht wesentlich größer erscheinen lassen, also gestaltungsmäßig nicht nennenswert ins Gewicht fallen. 

Es sind ebenfalls gemeint und rechnen vergleichbar dazu:

  • ähnlich den Gesimsen Lisenen und Pilaster = Wandvorsprünge geringer Tiefe vornehmlich zur Gestaltung/ Gliederung oder als vorgezogener Brandwandteil zwischen Gebäuden,

  • Fensterläden, Schlagläden, vertikale Sonnenschutz-Konstruktionen,

  • auskragende Teile von Fensterbänken,

  • Dachrinnen-Teile und Regen-Fallrohre,

  • Lüftungsleitungen und Abgas-Rohre (gemauerte Schornsteine je nach Größe ggf. aber nicht).


Begünstigungen und Beschränkungen für diese Bauteile

Bei der Planung solcher Gebäudeteile gibt es im Grundsatz ebenfalls Einschränkungen hinsichtlich der überbaubaren Fläche (Vorhaben nach § 30 BauGB und § 34 BauGB, vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). Bauordnungsrechtlich werden sie durch das Abstandflächenrecht eingegrenzt. Sie sind nur dann baurechtlich begünstigte => Vorbauten, wenn sie

  • von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mit allen Bauteilen mindestens 2,00 m Abstand halten,

  • wenn sie - je nach Art des Bauteils und Üblichkeit - ggf. seitlich 3 m Abstand zur seitlichen Nachbargrenze zu halten, wenn nicht eine geschlossene Bauweise festgestzt ist, vgl. z.B. die Festsetzungen eines B-Planes; für die meisten der o.g. Bauteile dürfte das wegen ihrer Funktion allerdings nicht gelten,

  • auch untergeordnet sind, wenn eine LBO neben der Forderung ein Maximal-Maß nennt; die Unterordnung hat dennoch Vorrang; vgl. dazu im Detail Zitate aus einem Urteil des OVG Nds..

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