Zum Geschoss als Vollgeschoss
Ein Vollgeschoss ist das Geschoss eines Gebäudes, das - auf Grundlage der Fassung der maßgeblichen Landesbauordnung ermittelt - die Anforderungen an ein Vollgeschoss erfüllt. In Frage steht das beinahe ausnahmslos nur
- bei Geschossen unter Dachschrägen,
- bei Untergeschossen, die teilweise unterhalb der Höhe der Geländeoberfläche liegen, und
- ggf. bei sogenannten Staffelgeschossen, wenn sie nicht oder nicht ausreichender Tiefe allseitig zurückgesetzt geplant sind,
- jedoch nicht bei Galeriegeschossen (z.B. in Theater, Stadion), diese rechnen generell als Vollgeschosse.
Text der aktuell geltenden Vorschrift in NRW, § 2 Abs. 5 BauO NRW
(nach älteren Fassungen und für andere Bundesländer evtl. anders zu ermitteln)
"1Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
2 Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
3 Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat.
4 Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen."
Die Fragestellung ist fast ausnahmslos dann von Bedeutung, wenn im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die die max. Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt ist und/ oder wenn die Geschossflächenzahl (GFZ) zu ermitteln ist (weil einzuhalten/ nicht zu überschreiten). Dabei ist zu beachten, dass immer die dem B-Plan zugrunde liegende und damit parallel anzuwendende Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gilt - und mit ihr die seinerzeit parallel aktuellen Vorschriften zu Vollgeschossen, Aufenthaltsräumen, Zulässigkeiten im Grenzbereich, örtlichen Bauvorschriften u.ä..
Hinweis: Soweit getrickst werden soll, um mit verminderter Höhe mehr Fläche zu errichten, so ist auf ein Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern hinzuweisen, nach dem entgegen dem Gesetzestext auch solche Flächen einzurechnen sind.
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT