Reduziert = der Prüfumfang und die Sicherheit daraus
Im "vereinfachten" Baugenehmigungsverfahren wird nur ein begrenzter Teil der Belange des öffentlichen Baurechts geprüft und mit der Baugenehmigung als rechtmäßig bestätigt - soweit nicht ohnehin Teile des Vorhabens an sich nicht baugenehmigungsbedürftig sind und/ oder oder einer anderweitigen Überwachung unterliegen (z.B. genehmigungsfreie haustechnische Anlagen).
Die bauaufsichtliche Prüfung ist generell nur durchzuführen in Bezug auf (hier für NRW aufgelistet):
- Belange des Planungsrechts (lt. Baugesetzbuch/ BauGB, §§ 30 - 36),
- Vorgaben Örtlicher Bauvorschriften (lt. örtlicher Satzung, ggf. Bebauungsplan, siehe Landesbauordnung, in NRW § 86 BauO NRW),
- die Erschliessung und Bebaubarkeitseigenschaft des Grundstücks (§ 4 Landesbauordnung),
- die Sicherstellung ausreichender Abstandflächen; a.G. korrektem Nachweis (lt. § 6 Landesbauordnung),
- Nachweis der erforderlichen Kinderspielflächen (z.B nach § 9 Abs. 2 BauO NRW),
- die Gestaltung einschl. ggf. geplanter Werbeanlagen (§§ 12 + 13 Landesbauordnung,
- Sicherung der notwendigen KFZ-, und Fahrradabstellplatze (in NRW zB. nach § 51 Landesbauordnung).
Allein bei den vereinfacht zu genehmigenden Sonderbauten gehört in NRW der Brandschutzes (§ 17 BauO NRW etc.) mit zum Prüf- Umfang. Das gilt entsprechend auch für die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung.
Öffentlich- rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder anderen Zulassungsverfahren geprüft werden, gehören nach der Landesbauordnung nicht zum Prüfumfang - werden aber meistens von den Bauaufsichtsbehörden bei der Prüfung berücksichtigt und vor der Genehmigung mit bearbeitet.
Ebenfalls nicht mit zu prüfen - und nicht Bestandteil der vereinfachten Baugenehmigung - sind Abweichungen von den Vorschriften, die nach der Landesbauordnung nicht zum Prüfumfang gehören. Diese bedürfen vor der Herstellung einer besonderen (förmlichen = schriftlichen) Zulassung und sind gesondert zu beantragen.
Siehe auch:
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Grundsätzliches
(3) Die Folgen der Reduzierungen/ "Vereinfachungen"
Die Bauüberwachung nach dem vereinfachten Verfahren
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT