Die Folgen der Vereinfachungen und Reduzierungen

 

Die Fachleute des Bauens und Nutzens (besonders der Entwurfsverfasser) sind bei vereinfachten Baugenehmigungen und bei den Planungen dafür ganz besonders in der Pflicht, das Vorhaben in seinen Details (Planung, Bau-Vorbereitung, Herstellung) vorschriftenkonform vorzubereiten und herzustellen - soweit nicht Abweichungen von Vorschriften ausdrücklich zugelassen wurden.

 

Wie in Teil (2) erläutert, der grüne Stempel der Bauaufsichtsbehörde auf den genehmigten Bauvorlagen bestätigt nicht, dass das dargestellte Vorhaben in allen Details zulässig ist. Für diese Zulässigkeit nach dem öffentlichen Recht sind letztlich der Bauherr und sein beauftragte Entwurfsverfasser verantwortlich.

 

Ein immer wieder zu beobachtener Knackpunkt der Planungen sind beispielsweise Vorgaben aus Gründen der Sicherheit, insbesondere zum Brandschutz. Dieser wird im üblichen Wohnungbau (mindestens in NRW ) nicht bauaufsichtlich geprüft. Auch beim Wohngebäude "nicht geringer Höhe" (mit Aufenthaltsräumen oberhalb 7 m über der Geländehöhe) wird der Brandschutz ohne besonderen Prüfauftrag nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft, denn dafür vorgeschrieben ist (NRW) die Prüfung durch einen privat zu beauftragenden "Staatlich anerkannten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz", der vor Baubeginn die Zulässigkeit der Planung in Bezug auf den baulichen Brandschutz bescheinigen muss zwecks rechtzeitiger Vorlage der Bescheinigung bei der Bauaufsichtsbehörde. 

 

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Es macht Sinn, den Brandschutz frühzeitig prüfen zu lassen, damit ggf. Abweichungen der Planung vom Bauordnungsrecht schon beim Stellen des Bauantrages berücksichtigt und sog. Bauantrags- Nachträge, zusätzliche Gebühren und zeitliche Verzögerungen vermieden werden.

 


Bauherrren, künftigen Käufern, Eigentümern sollte bewusst sein,

 

  • wie wichtig besonders für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren die Beauftragung kundiger Fachleute ist, 
  • wie reduziert sie sich auf die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in Gänze verlassen können,
  • wie weit ein formeller Bestandsschutz aus der Baugenehmigung gar nicht erst entsteht.


© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT