Sonstige Verfahren der (Bau-)Genehmigung
1. Genehmigungen für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit vorrangig nach anderen Rechtsvorschriften zu beurteilenden baulichen Vorhaben
Die Landesbauordnungen nehmen derartige Vorhaben von der Baugenehmigungspflicht nach der Landesbauordnung aus, weil für diese ein Genehmigungsverfahren nach der speziellen Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Dabei bleibt die örtliche Bauaufsichtsbehörde meist aber für die Prüfung der baulichen Teile zuständig (und während der späteren Herstellung für die Überwachung), auch wenn eine ganz andere Behörde für das Genehmigungsverfahren etc. zuständig ist.
Solche Genehmigungen sind z.B.:
- Erlaubnis nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz,
- Genehmigung nach § 4 + 15 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz,
- Anlagengenehmigung nach § 8 Gentechnikgesetz,
- Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Abfallgesetz,
- Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Abgrabungsgesetz NRW,
- Genehmigung nach § 7 Atomgesetz,
- Planfeststellungsbeschluss.
Nach Landesrecht können es weitere Genehmigungen sein.
2. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei öffentlichen Bauherren
Unter bestimmten Voraussetzung sind Vorhaben öffentlicher Bauherren (z.B. Vorhaben für Regierung, Universität, staatl. Behörden) nicht von den örtlichen Bauaufsichtsbehörden zu prüfen, genehmigen oder überwachen (z.B. nach § 80 BauO NRW).
3. "Ausführungsgenehmigungen"
Grund- Baugenehmigungen für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, die "fliegende Bauten" sind oder als solche genutzt werden sollen. Diesen folgen dann vor Ort sogenannte Gebrauchsabnahmen.
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT