Rechtssetzung und -Initiativen


Alle Bürger, die mit Gesetzen nicht einverstanden sind, können im Grundsatz darauf einwirken, dass diese geändert werden - über Anregungen, Anträge, Änderungsvorschläge etc. in Richtung der Politiker! Schließlich ist zu vergegenwärtigen, dass alle Gesetze von Politikern in Kraft gesetzt wurden -

  • auf der Grundlage des deutschen Grundgesetzes,
  • im Interesse und im Interessenausgleich für alle Bürger (=> Bauherren, Nutzer, Betroffene etc.)
  • geleitet durch die maßgebliche höher- und höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Bewertungsgrundlagen),
  • unter Zuhilfenahme von Sachverstand und Rat von Fachleuten.

"Gesetz" wurde jedenfalls immer, was die vom Wahlvolk gewählten Politiker letztlich wollten.

Bezogen auf das Bauen, Nutzen, Bauten gestalten und ändern gibt es auch für das direkte Umfeld für die Bürger eine Reihe von Möglichkeiten, selbst initiativ zu werden und Rechtssetzung/ Vorschriften mit anzuregen und zu gestalten, und zwar über z.B. (u.a.)

  • Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch (§§ 8 ff BauGB),
  • Veränderungssperren (§ 14 f BauGB),
  • Vorkaufsrechtssatzungen (§§ 24 ff BauGB)
  • planungsrechtliche Satzungen für den Grenzbereich zwischen Innenbereich und Außenbereich
    (§ 34 Abs. 4 ff und § 35 Abs. 6 BauGB),
  • örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung (vgl. § 86 BauO NRW wie auch § 86 MBO),
  • und sonstige kommunale Satzungen (aufgrund anderer Rechtsvorschriften).

Dabei können solche Vorschriften sowohl neu geschaffen wie auch bereits bestehende solche Vorschriften geändert oder erneuert werden. (Wenn diese Möglichkeiten besser bekannt wären, ließe sich damit manches Anliegen lösen.)

Die hierfür entscheidende kommunale Verwaltung (Rathaus) funktioniert so, dass entweder die Verwaltung aus fachlichen Erwägungen (meist das Planungsamt o. vgl.) oder aber der Rat aus politischen Absichten heraus Rechtssetzungsinitiativen in Angriff nimmt. Das geschieht häufig auf Veranlassung von Bürgern, die nicht selten ganz eigennützige Absichten verfolgen - was nicht zu beanstanden ist, solange die Verwaltung ihre Aufgaben des Abwägens und des Interessenausgleichs wahrnimmt. Jede/r kann Rechtssetzung veranlassen, wenn diese begründbar ist, wenn auch ein öffentliches Interesse daran gesehen wird und wenn die Verwaltung es personell leisten kann.

Für die In Angriff genommenen o.g. Vorschriften findet vor der Rechtskraft jedenfalls ein gesetzlich festgelegtes Verfahren statt, in dem neben den Fachleuten aus der Verwaltung und anderen "Trägern öffentlicher Belange" meist auch Betroffene und andere Bürger "angehört" werden, also in gewissem Umfang mit entscheiden können.

© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen