Rechte und Pflichten für das Nachbargrundstück
Für Nachbarn stellt sich oft die Frage, was angrenzende Nachbarn andern, bauen, nutzen und instandhalten dürfen bei gleichzeitiger realer (oder auch empfundener) Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks.
Was der Nachbar auf seinem Grundstück darf und was nicht
Wie beim Recht auf dem eigenen Grundstück darf auch der Nachbar bauen und nutzen, was den Vorschriften entspricht. Wo die Vorschriften nicht eingehalten werden, ist von dort die Abweichung davon zu beantragen und von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bewerten; soweit Angrenzer und andere Nachbarn im Sinne des Baurechts betroffen sein könnten, soll eine Nachbarbeteiligung erfolgen.
Besonders sensibel wird der Grenzbereich bewertet. So ist es dort nicht erlaubt, ohne weiteres die Geländeoberfläche zu verändern. Die Grenzabstände für bauliche Anlagen müssen richtig errechnet sein und zentimetergenau eingehalten werden, insbesondere begünstigte Vorbauten müssen als solche zulässig geplant werden bzw. ausgeführt sein. Innerhalb des Grenzbereichs sind nach den Landesbauordnungen bestimmte Nebengebäude wie z.B. Grenzgaragen zulässig, für deren Zulässigkeit jedoch enge Vorgaben bestehen (z.B. bewirkt eine Übergröße oder Zweckentfremdung die Unzulässigkeit und hat vielleicht weitere Folgen wie z.B. Verlust von Bestandsschutz, Fehlen des notwenigen Stellplatzes).
Einfriedungen sollten eigentlich einvernehmlich erfolgen. Jedoch darf der Nachbar auch ohne Zustimmung eine Einfriedung errichten, soweit sie zulässig ist (z.B. ortsüblich) und das Nachbargrundstück nicht tangiert.
Auch Bepflanzungen einschl. später hoher Bäume dürfen hergestellt werden, solange die zivilen Nachbarrechtsvorschriften eingehalten werden und das eigene Grundstück nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (z.B. Grenzabstände nach Art und künftiger Höhe der Bäume, Fristen für Nachbareinsprüche und mehr). Vgl. dazu z.B. das NachbG NRW
Wie weit der Nachbar das eigene Grundeigentum mit nutzen darf
Eigentlich darf über die Grenze hinaus nichts benutzt oder beschädigt werden. Das entspricht jedoch nicht der Lebenswirklichkeit, denn es wird z.B. kaum möglich sein, direkt an der Grenze etwas zu bauen (z.B. eine Garage oder als Extrembeispiel eine zulässige unterirdische Garage), ohne das Nachbargrundstück zu beeinträchtigen.
Soweit Baulichkeiten auf dem Nachbargrundstück nicht hergestellt werden können ohne die Mit-Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks, gibt es im BGB und ergänzend den zivilen Nachbarrechts-Regelungen der Länder Vorschriften zum Umgang damit (Pflichten wie Gewährung von Notwegerecht, Hammerschlag- und Leiterrechte, Fristen, finanzieller Ausgleich und vieles mehr). Nachbarn sollten möglichst einvernehmlich Vereinbarungen dazu treffen (schriftlich bitte, zu unterschreiben von allen Eigentümern). Eine Durchsetzung kann notfalls auch über die Gerichte erfolgen. Diese legen allerdings sehr strenge Maßstäbe an die Erforderlichkeit; Kostenersparnisse spielen eher keine Rolle.
Ebenfalls sind Bundesländer wie NRW und Hessen dazu übergegangen, für bestehende grenzständige Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück eine Duldungspflicht für Wärmedämmmaßnahmen festzuschreiben und zu regeln (vgl. z.B. § 23 a NachbG NRW). Das eigene Grundstück darf mit der Maßnahme nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden; ein Hineinragen bis zu 25 cm wird damit beispielhaft als unwesentlich bezeichnet. Rechtsprechungzu dieser Vorschrift dazu bleibt abzuwarten (wird hier ggf. ergänzt).
Vorsorgemaßnahmen seitens des Nachbarn müssen getroffen werden bzw. nicht beeinträchtigt werden darf das materielle Eigentum auf dem eigenen Grundstück. So darf durch Bauarbeiten, Wasserhaltung oder Wasserableitung auf dem Nachbargrundstück nicht die Standsicherheit von Gebäuden diesseits der Grenze beeinträchtigt werden. Auch Schäden durch Wurzeln vom Nachbargrundstück müssen nicht hingenommen werden, vgl. u.a. Urteil des LG Itzehoe von 2012.
© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen