Planer-/ Entwurfsverfasser-Aufgaben
Entwurfsverfasser sind die für bauliche Vorhaben wichtigsten Fachleute in der Vorbereitung, denn sie stellen die Weichen für die ordnungsgemäße Planung, Herstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens und die Einhaltung des Kostenrahmens. Meist können sie am besten beraten wegen der Notwendigkeit weiterer Fachleute und meist kennen sie auch die Kompetenz der zu beauftragenden Fachplaner und Handwerker (können sie zumindest beurteilen).
Zum Erfordernis und den Aufgaben der Entwurfsverfasser
Beim Planen (und Bauen etc.) ist eigentlich immer jemand Planer/ Entwurfs-Verfasser; bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben darf es auch der Bauherr sein. Darüber hinaus ist regelmässig eine Entwurfs-Verfasser gefordert, der nach der Landesbauordnung "ausreichende Sachkunde und Erfahrung" für die spezielle Aufgabe haben soll. Die - auch von den zivilen Gerichten angewandte - Landesbauordnung weist dem vorgeschriebenen Entwurfsverfasser die folgende Aufgaben zu (vgl. 54 MBO, § 58 BauO NRW), die Bauherren entsprechend zu beauftragen haben:
- Erstellung eines vollständigen und brauchbaren Entwurfs
(von der nicht-zeichnerischen Planung bis zur Detailplanung, soweit für das Vorhaben notwendig), - notwendigenfalls Sorge für die ergänzende Beauftragung von Fachplanern u.ä. durch den Bauherrn,
- Sorge für die Erstellung der meist ergänzend notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen (alles nach den öffentlich- rechtlichen Vorschriften und der ggf. Baugenehmigung),
- Verantwortlichkeit für das Ineinandergreifen der des Entwurfs mit den Fachentwürfen,
- Unterschrift unter alle von ihm erstellten Bauvorlagen sowie auch(unter-)schriftliche Anerkennung der ergänzenden von anderen Fachleutenerstellten Bauvorlagen (Nachweise, Fachplanungen, Bescheinigungen und Gutachten);
- besonders auch: Haften für die Leistungen bzw. das "Werk", wofür als selbständige Architekten und entsprechende Ingenieure bei ihrer Kammer eingetragene Fachleute dort eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen (und auf Anfrage auch Ihren Bauherren).
Die Leistungen des Entwurfsverfassers sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI, Stand 17.07.2013) im § 34 ff sowie Anlage 10 dazu - über "Leistungsphasen"(LP) zusammengestellt:
- LP 1 = Grundlagenermittlung,
- LP 2 - 4 = von der Vorplanung bis zur Genehmigungsplanung,
- LP 5 = Ausführungsplanung etc.,
- LP 6 - 7 = Leistungen i.Z. mit der Vergabe von Bauleistungen,
- LP 8 = Objektüberwachung (Bauleitung),
- LP 9 = Objektbetreuung (abschließendes Nachhalten).
Die Leistungen können getrennt oder gemeinsam beauftragt werden.
Zur geforderten Eignung und Kompetenz des Entwurfsverfassers
Um eine Person mit bestimmten Beruf geht es beim Entwurfsverfasser zunächst nicht.
Beispiel: Für eine baugenehmigungsbredürftige Gartenmauer darf auch eine Person ohne baufachlichen Beruf Entwurfsverfasser/in sein. Diese Person muss aber u.a. wissen, wie die Mauer frostfrei zu gründen und wie sie ausreichend ausgesteift herzustellen ist, damit sie ihre Funktion nachhaltig ordnungsgemäss und sicher erfüllt - und sie muss ggf. auch haften für einen "fehl- verfassten" Entwurf und mögliche schädigenden Folgen! Jedoch haften zunächst die Bauherren wegen Ihrer Entwurfsverfassens-Entscheidung.
Ausser für Kleingaragen und vergleichbare Carports, Behelfsbauten und untergeordnete "Gebäude" ist für die Planung, die Bauvorlagen und Weiteres ein sogenannter "bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser " gefordert, an den über die Landesbauordnung - nach Ausbildung, Qualifikation, Berufsethos und langjähriger Gewährleistung - besondere Anforderungen gestellt werden. Öffentlich- rechtlich bedeutsame Leistungen des Entwurfsverfasser sind die grundlegende und begleitende Beratung des Bauherrn, die Genehmigungsplanung und darauf aufbauend die Ausführungsplanung zur Vorbereitung der ordnungsgemässen Herstellung des Vorhabens.
© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau-RAT * Nutzungsbedingungen