Nutzungen für freie Berufe

 

Mit den zulässigen Arten der Nutzung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden Räumlichkeiten zugunsten "freier Berufe begünstigt:

 

§ 13 BauNVO - Gebäude und Räume für freie Berufe

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Um "Räume" oder auch um kleine Einheiten in untergeordneter Größe geht es also im Kleinsiedlungsgebiet (WS), im Reinen Wohngebiet (WR) und im Allgemeinen Wohngebiet (WA). In den anderen Baugebieten, außer in den meisten Sondergebieten, sind auch Gebäude dafür zulässig. Sinn der Regelung für die Wohngebiete ist, dass man zwar "wohnartige Nutzungen" zulassen möchte. Jedoch sollen nur in eng umgrenztem Umfang Nutzungen erlaubt sein, die zusätzliche Störungen bedingen können: durch zusätzlichen Verkehr, gebietsfremde Bauweisen und Werbung, durch Emissionen oder überhaupt durch Verdrängung der Wohnnutzung.

 

Wie weit im Wohngebiet Räumlichkeiten für freie Berufe genutzt werden dürfen, wurde mit mehreren Urteilen des BVerwG festgeschrieben (vgl. z.B. BVerwG vom 25.01.1985, 4 C 34.81):

  • Die Gesamt-Größe der Fläche zugunsten freier Berufe im Wohngebäude muss untergeordnet bleiben und kann sagar auf relativ einen geringen Flächenanteil begrenzt werden.

  • Die vorgesehene Nutzung/ Nutzungsänderung darf nicht prägend für das Gebäude oder das Gebiet werden, es darf auch nicht der Eindruck einer Gemischtnutzung entstehen.

  • Der Gebietscharakter im Baugebiet muss gewahrt bleiben, wobei sich dieser in den verschiedenen und verschiedenartigen Wohngebieten recht unterschiedlich darstellen kann.

 

Für freie Berufe kennzeichnend ist, dass eine Person oder ein Personen-Zusammenschluss durch eigene Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist und nicht ein Gewerbe betreibt Die Grenzen werden durch das Einkommensteuergesetz gezogen (=> § 18 EStG). Eine recht umfangreiche Auflistung ist nachzulesen bei Wikipedia .

 

Die Begünstigung gilt nicht z.B. für Handelsvertreter mit Auslieferungslager, auch nicht für ein Handwerker-Büro, solange es sich in der Nutzung nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen