Nicht-förmliche Rechtsbehelfe


Wenn in der Kommuniation mit Ämtern und Behörden ein Austausch auf der zuständigen Fachebene nicht mehr sinnvoll erscheint, dann können ggf. auch sogenannte nicht-förmliche Rechtsbehelfe sinnvoll sein:

 

1.

Fachaufsichtsbeschwerde

    Die unter Maßnahmen gegen behördliches Handeln beschriebenen Fälle könnten auch im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde forciert werden, wenn die zuständige Behörde damit nicht weiter befasst werden oder wenn eine unabhängigere Stelle mit einer Überprüfung befasst werden soll. Vorgesehen ist sie fachliches Fehlverhalten (Ermessensmissbrauch, Nichts-Tun u.ä.) sowie eigentlich auch für fachliche Fehlentscheidungen. Im Zusammenhang damit ändert sich am Sachstand jedoch nichts: Fristen bleiben bestehen und ein Rechtsbehelfsweg/ Klageweg ist parallel einzuschlagen; in ein solches laufendes Verfahren wird sich die Fachaufsicht vermutlich gar nicht mehr einmischen. Aus meiner Perspektive ist sie nur für ungeklärte oder vor Ort nicht befriedigend zu klärende Sachverhalte zu empfehlen. Vgl. auch die Infos des Service B-W.

Eine solche Fachaufsicht wird i.d.R. von vorgesetzten Behörden geleistet. Für die Bauaufsicht sind das die obere und die Oberste Bauaufsichtsbehörde (in NRW als "obere" für die kreisfreien Städte direkt der Regierungspräsident und für die kreisangehörigen Gemeinden der Landrat; als "oberste" das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr). Meist reicht die Beschwerde an die nächsthöhere Stelle aus.
 

2.

Dienstaufsichtsbeschwerde

    Für diese Art der Beschwerde ist die Dienstaufsicht gefragt - als i.d.R. - über den Behördenchef - die Personalabteilung der Behörde. Entsprechend ist die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht für Fachliches vorgesehen, sondern nur für ein zu reklamierendes Fehlverhalten bestimmter Mitarbeiter (z.B. ungebührliches Verhalten, Liegenlassen bestimmter Akten, Korrumpierversuche). Aus meiner Perspektive ist sie nur für die Fälle zu empfehlen, in denen das beanstandete Verhalten für die Zukunft und für andere Fälle verhindert werden soll. Vgl. dazu die Infos des Service B-W
 

3.

Beschwerde über politische Wege (Petition)

    Je nach Problemstellung kann im Einzelfall auch eine Petition zu empfehlen sein:
•   an die Adresse des kommunalen Rates (u.U. U. auch an die einzelnen Parteien) oder - i.d.R.
•   an die Adresse der Landesregierung.
Dazu muss jedoch klar sein, was Politiker neben Rechtssetzungs-Initiativen und entgegen Gesetzen und dem Willen der Verwaltung zu regeln vermögen. Entsprechend geht es bei Petitionen oft um das Anliegen: "Gnade vor Recht", manchmal durchaus erfolgreich. Aber auch für Petitionen gilt ähnlich der Fachaufsichtsbeschwerde, dass in laufenden Verfahren meist keine Einmischung mehr erfolgt.


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Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen