Nebenbestimmungen, speziell Auflagen


Verwaltungsakte wie die Baugenehmigung und der Bauvorbescheid können unter Nebenbestimmungen erteilt werden, die in § 36Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beschrieben sind: 1. Befristung, 2. Bedingung, 3. Widerrufsvorbehalt, 4. Auflage, 5. Vorbehalte.

An dieser Stelle soll wegen der Unsicherheiten auf Seiten sehr vieler Betroffener und Adressaten von Verwaltungsakten die Abgrenzung der Auflage zum Hinweis erläutert werden:

Die Auflage basiert immer auf einer Prüfung; sie modifiziert die Genehmigung

Sie ist in § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG geregelt:
"eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird".

Sie ist also immer das Ergebnis einer Prüfung und einer Entscheidung "nach pflichtgemäßem Ermessen" seitens der Behörde. Als solches ist sie der Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung anheim gestellt. Eine Auflage kann also im Klagewege erfolgreich angefochten werden, soweit sie nicht korrekt ist und insbesondere, soweit der Begünstigte der Baugenehmigung vernünftige sachliche Argumente dagegen vorgetragen kann.

Die Vorschriften einer Auflage sind Bestandteil der Baugenehmigung; ihnen muss Folge geleistet werden - spätestens dann, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Das wird die Auflage entweder, wenn sie nicht fristgerecht angefochten wurde (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung), oder wenn ihre Richtigkeit in einem abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt wurde.

Hinweise sind die weit häufigeren "Nebenbestimmungen" z.B. einer Baugenehmigung.

Im Volksmund werden sie ebenfalls Auflagen genannt und tlw. falsch auch wie solche angefochten. Dabei geht es bei diesen Hinweisen meist um wohlgemeint und verfehltem späteren Tun vorbeugend gemeinte Handlungsempfehlungen der Behörde sowie um Zitate aus rechtsgültige bestehenden Vorschriften, gegen die Klage und ggf. Widerspruch nur ins Leere laufen können.

Tatsächlich ist es so, dass neben der Baugenehmigung die Vorschriften ohnehin zu beachten und einzuhalten sind.

Wofür diese nicht eingehalten werden sollen, ist über eine Abweichung oder über Ausnahme oder Befreiung zu entscheiden, und diese Entscheidung ist dann verwaltungsgerichtlich anfechtbar.


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