Nebenanlagen, auch untergeordnete


Nebenanlagen sind Anlagen, auch bauliche Anlagen, die räumlich-funtional einer Hauptnutzung (Gebäude) und dem Nutzungszweck des Baugebiets zugeordnet sind; sie sollen größenmäßig untergeordnet sein. Von Bedeutung ist der Begriff und die Definition als untergeordnet oder nicht für die Interpretation von Vorschriften, z.B. zu genehmigungsbedürftigen Vorhaben und insbesondere für die Nachweise der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl (vgl. § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 Baunutzungsverordnung 1990 (Satz 1 Nr. 2 und Satz 1)).


Nicht untergeordnete Nebenanlagen

Dazu rechnen jedenfalls Garagen, soweit man sie als bauliche Anlagen sieht. Entsprechend sind auch mit der v.g. Vorschrift begünstigte Stellplätze - genau genommen - als notwendige Stellplätze nicht Nebenanlagen, sondern Hauptanlagen[1]. Nicht untergeordnete Nebenanlagen sind nicht planungsrechtlich begünstigt (vgl. § 14 BauNVO). Sie sind in allen Baugebieten unzulässig, soweit sie über § 12 BauNVO (Stellplätze und Garagen) oder durch indivilduelle B-Plan- Festsetzung zugelassen sind. 

Soweit es um Nebenanlagen zwecks Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser, auch fernmeldetechnische Nebenanlagen und solche für erneuerbare Energien geht, können diese als Ausnahme zugelassen werden.

Untergeordnete Nebenanlagen

Solche sind z.B. (meistens)

  • selbständige Terrassenüberdachungen,
  • gewächshausartig ausgebildete und nur so nutzbare Vorbauten,
  • Abstell- und Klein- Gewächshäuser,
  • Spielplätze,
  • befestigte Flächen[2] für Terrassen, Zugänge und Feuerwehrgerät,
  • Ausstellungs- und Aufstellplätze,
  • Wasserbecken,
  • Behälteranlagen und Silos,
  • Krananlagen, Sende- und Windkraftanlagen zugunsten der Grundstücksnutzung,
  • Einfriedungen,
  • Anlagen für die Kleintierhaltung.

 



[1] Vgl. Fickert/ Fieseler, Kommentar zu §13 BauNVO, wonach sie nicht als Nebenanlagen anzusehen sein sollen, obwohl sie dem Nutzungszweck des Grundstücks auch dienen, 5 Auflage, Rd.-Nr. 4.1, a.a.O.

[2] Die Einrechnung hat auch zu erfolgen, wenn die Befestigung eine gewisse Wasserdurchlässigkeit hat. Dies könnte dann aber Begründung für die Zulässigkeit einer Überschreitung nach § 19 Abs 4 Satz 4 BauNVO sein, vgl. Fickert/ Fieseler, Kommentar zu § 19 BauNVO, 5 Auflage, Rd.-Nrn. 5 - 52, a.a.O.


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Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT