Nachbarbeteiligung bei Vorhaben
Beim Bauen und Nutzen ist den Beteiligten oft unklar, wie sie als Nachbarn damit umgehen sollen und wie (und vielleicht warum) sie von den Behörden eingebunden oder informiert werden - oder nicht.
Wann eine Nachbarbeteiligung erfolgt
Grundsätzlich gilt, dass alles was nach der Gesetzeslage zulässig ist, von den Behörden genehmigt werden werden muss; Antragsteller haben einen Anspruch darauf. Nachbarn haben in diesen Fällen eigentlich keine Möglichkeiten der Einflussnahme. Entsprechend erfolgen Baugenehmigungen für die als zulässig beurteilten Vorhaben in fast allen Bundesländern ohne Befragung oder Inkenntnissetzung von Nachbarn durch die Bauaufsichtsbehörde.
Es wird davon ausgegangen, dass die Bauherren selbst (oder ihre Beauftragten) betroffene Nachbarn von einer bevorstehenden Baumaßnahme oder einem entsprechenden anderen Vorhaben rechtzeitig in Kenntnis setzen, damit evtl. Fragen und Problemstellungen untereinander geklärt werden können. Analog ist z.B. in der Landesbauordnung NRW die Information der Angrenzer bei "genehmigungsfreien Wohngebäuden" etc. festgeschrieben.
Soweit irgendwie Abweichungen von Recht genehmigt werden sollen (in den Vorschriften als "Abweichung", "Befreiung" oder "Ausnahme" beschrieben), sind aber mindestens die davon betroffenen Nachbarn an der Entscheidung zu beteiligen.
Nachbarn sind im rechtlichen Sinne auch dann beteiligt, wenn sie nachweislich von einem sie tangieren Baurechtverstoß Kenntnis erlangen. Sie sind dann verpflichtet, nachbarliche Abwehransprüche möglichst frühzeitig geltend zu machen.
Wie die Nachbarbeteiligung erfolgt
Bezogen auf planungsrechtliche Vorschriften ist die Nachbarbeteiligung nur über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgeschrieben, und zwar als "Anhörung" (vgl. § 28 VwVfG). Für Bauordnungsrecht (Landesbauordnung etc.) ist z.B. in NRW eine "Mitteilung" vorgeschrieben. In der Praxis wird seitens der Bauaufsicht erfahrungsgemäss meistens die schriftliche "Zustimmung" gefordert (die aber nicht zwingend die spätere Genehmigung garantiert).
Fristen für die Beantwortung durch Nachbarn sind eigentlich nicht vorgeschrieben, solange kein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde. Trotzdem sollten Antworten, insbesondere Einwände, frühzeitig vorgetragen werden, um nicht Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Sowieso geraten Nachbarn ab dem Moment, in dem sie nachweislich von einem vermeintlichen Baurechtsverstoß wissen, in Abwehr-Pflichten.
Es gilt: Die korrekte Entscheidung über eine Abweichung ist letztlich allein Sache der Bauaufsichtsbehörde. Nachbarliche Belange sind dabei in "pflichtgemäßem Ermessen" zu berücksichtigen - und betroffene/ belastete Nachbarn haben vor der Entscheidung in einer angemessenen Art und Weise und Frist Gelegenheit zu bekommen, diese zu artikulieren.
Wer zu beteiligender (abwehrberechtigter) Nachbar ist
In den weit überwiegenden Fällen sind nur die betroffenen direkt angenzenden Nachbar- Eigentümer zu beteiligen (die Landesbauordnung NRW nennt diese analog "Angrenzer"), und zwar nebeneinander alle Eigentümer lt. Grundbuch und die Erbbauberechtigten. Z.B. in bezug auf Abstandflächen zur Strasse können es aber auch Eigentümer auf der anderen Strassenseite sein, sowie vorwiegend in bezug auf Emissionsprobleme und Rücksichtnahmegebot sowie auf die Art der Nutzung auch die Eigentümer entfernterer Grundstücke.
Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören dazu, sind aber gegenüber Miteigentum und Miteigentümern öffentlich- rechtlich nicht berechtigt. Beispiel: In einer Nachbarwohnung hat sich eine unzulässige Art der Nutzung etabliert. Die Behörde kann einer Anzeige a.G. ihrer allgemeinen Pflichten nachgehen, muss es aber nicht zwingend - je nach Problematik und Dringlichkeit. Die Hausverwaltung ist jedoch verpflichtet, für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen.
© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen