Hauseingangstreppe und -Überdachung
Bei diesen begünstigten Vorhaben (=> Vorbauten) geht es grundsätzlich um den Haupteingang zum Gebäude, mit dem das Erdgeschoss erschlossen wird: entweder vom Vorgarten aus oder von der Seite. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die die Anwendung für eine andere oder gar rückwärtige Anordnung verneinen.
Begünstigungen und Beschränkungen für Hauseingangstreppen und -Überdachungen
Bei der Planung solcher Gebäudeteile gibt es Einschränkungen hinsichtlich der überbaubaren Fläche (Vorhaben nach § 30 BauGB und § 34 BauGB, vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). Bauordnungsrechtlich werden sie durch das Abstandflächenrecht eingegrenzt.
Balkone und Altane sind nur dann baurechtlich begünstigte => Vorbauten, wenn sie
- nur bis zu max. 1,50 m vor die Wand des Gebäudes vortreten (mit allen Bauteilen, bei der Überdachung einschl. Dachrinne),
- von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mit allen Bauteilen w.v. mindestens 2,00 m Abstand halten,
- wenn es nicht um eine - festgesetzte - geschlossene Bauweise geht, sind z.B. nach der Bau NRW' 2006 seitlich 3 m Abstand zur seitlichen Nachbargrenze zu halten, vgl. z.B. die Festsetzungen eines B-Planes.
Hauseingangstreppen und Hauseingangsüberdachungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, müssen damit alle Vorschriften hinsichtlich der überbaubaren Flächen und der Abstandflächen voll einhalten.
© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen