Das Hammerschlags- und Leiterrecht
Das Hammerschlag-und Leiterrecht ist ein Begriff aus dem zivilen Nachbarrecht. Es erlaubt dem Eigentümer eines Objekts, bestimmte Arbeiten an seinen Baulichkeiten an der Nachbargrenze unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vom Nachbargrundstück aus durchzuführen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im BGB oder noch spezieller in den Nachbarrechtsvorschriften der Länder, in NRW in § 24 NachbG NRW.
Zum Instandsetzungserfordernis für die Berechtigung
Speziell in NRW ist dieses Recht auf die Befugnis zugunsten Instandsetzungsarbeiten und notwendige Bauarbeiten beschränkt und erfasst damit nicht Maßnahmen der Verschönerung, Instandhaltung, Modernisierung (wie z.B. Neuanstrich der Fassade). Zu diesen Instandsetzungsarbeiten gehören lt. Urteil des BGH vom 14.12.2012, AZ V ZR 49/12 aber auch
- Instandhaltungsarbeiten, mit denen erwartbare Bauschäden vermieden werden sollen und mit denen das Objekt in einem ordnungsgemäßen Zustand bleiben soll,
- Maßnahmen, mit denen das Objekt in einen dem heutigen Standard entsprechenden Zustand versetzt werden soll (wie z.B. Wärmedamm-Maßnahmen - für dieses Recht aber zunächst nur auf dem eigenen Grundstück)
Dabei ist das Instandsetzungserfordernis notfalls detailliert darzulegen und nachzuweisen, warum die Maßnahme nicht mit vertretbarem Aufwand anders oder warum sie nicht vom eigenen Grundstück aus durchgeführt werden kann.
Das Verfahren der Inanspruchnahme des Hammerschlag- und Leiterrechts
Wenn das erforderlich Einverständnis unter den Nachbarn nicht auf kurzen Wegen unkompliziert und dennoch verlässlich getroffen werden kann, ist die Inanspruchnahme des Rechts gegenüber den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks (allen) mindestens einen Monat vorher schriftlich per Anzeige anzukündigen. Damit ist die Absicht nach Grund/ Ursache, nach der Art, dem Umfang und den Zeiten (exakter Beginn und Dauer) so ausreichend zu beschreiben, dass sowohl die Berechtigung geprüft werden kann wie auch dass seitens der Nachbar-Berechtigten ggf. Vorbereitungen getroffen werden können.
Das Recht darf dann ohne weitere Rückfrage gemäß der Anzeige ausgeübt werden, wenn kein Widerspruch oder keine Verweigerung erfolgt. Bei Weigerung von Nachbarn muss die das Recht beanspruchende Person zivilrechtliche Duldungsklage gegen diese/n erheben und die Gerichtsentscheidung abwarten. [Das gilt nur nicht bei nachweislicher "Gefahr im Verzug" oder im Falle eines Notstands gemäß § 904 BGB.]
© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen