Die Grenzgarage


Als Grenzgarage wird eine Kleingarage bezeichnet, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung ohne eigene Abstandflächen zulässig ist oder zugelassen/ errichtet wurde:

  • direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn,

  • im Bereich der Grundstücksgrenze, ohne die allgemeine Mindest-Abstandfläche nach der LBO (die meist 3 m betragen soll)

Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Es handelt sich um ein baurechtlich begünstigtes Bauwerk und muss deshalb mit der Herstellung und während der Nutzungsdauer bestimmte besondere Anforderungen einhalten:

  • Nutzung nur als Garage zugunsten der zugehörigen Hauptnutzung und nur ergänzend zum Abstellen, vgl. Landesbauordnung wie z.B. § 6 Abs. 11 Ziff. 1 BauO NRW; andere Nutzungen sind verboten,

  • maximale Länge (6 m - 9 m) an der Grenze und maximale Höhe (max. 3 m) gemäß LBO, meist § 6,

  • Einschränkung der Längen für die Summe der Nachbargrenzen (alle Nachbarn haben Abwehrrechte),

  • keine Zweckentfremdung durch unzulässige Nutzung des Garagendaches (z.B. auch keine Terrasse).


Sonstige Einschränkungen (Planungsrecht, Nachbarrecht)

Garagen können (aber müssen nicht) - planungsrechtlich - in den nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden (je nach B-Plan oder Einfügen), vgl. § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie sind nicht untergeordnete Nebenanlagen und z.B. auf Wohnbaugrundstücken als Nebengebäude zu bewerten. Vgl. auch § 12 Baunutzungsverordnung


Die Herstellung von Grenzgaragen erfordert nach dem zivilen Nachbarrecht die Nachbargenehmigung, wenn und soweit dafür das Nachbargrundstück betreten werden muss (Hammerschlag- und Leiterrecht) oder sogar beschädigt werden kann. [Der Handlungsstörer muss gegenüber Betroffenen Schäden ausgleichen.]

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen