Geschossfläche und Geschossflächenzahl GFZ


Mit der Geschossflächenzahl GFZ ist eines der Kriterien für das Maß der Nutzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bestimmt - meist jeweils für ein Baugebiet. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, die richtige BauNVO etc. zugrunde zu legen.

Es handelt sich um das Verhältnis der Größe des => Baugrundstücks zur Größe der Summe der Geschossflächen (GF), die darauf hergestellt werden dürfen bzw. hergestellt sind. Die Geschossfläche ist nach den Außenkanten (einschl. z.B. Putz, Wärmedämmung + Putz) zu berechnen. Je nach => Fassung und Vorschriften der BauNVO ist hinsichtlich der => Vollgeschosse und Aufenthaltsräume anders zu rechnen:

Vorschriften der aktuell geltenden BauNVO 1990:

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
 
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
 
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
 
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
 
Nicht einzurechnen sind also untergeordnete Nebenanlagen, Fassadenrücksprünge zugunsten von Loggien sowie Bauwerke, die von den bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften in den Abstandflächen erlaubt sind. Jedoch sind nach den früheren BauNVOen (1962, 1968 und 1977) auch Flächen von Nicht-Vollgeschossen einzurechnen:
  1. von Aufenthaltsräumen,
  2. von zu ihnen führenden Treppenräumen,
  3. von allen Umfassungswänden dieser Aufenthalts- und Treppenräume,
    und zwar alles voll ohne Äbzüge wegen Minder-Höhen, vgl. zu Geschossfläche unter Dachschrägen sowie zur Erläuterung: GF und GFZ: Grundsätzliches
Siehe bei Interesse auch die Geschossfläche im öffentlichen Baurecht
 
© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *[nbsp) Nutzungsbedingungen