Geschlossene Bauweise
Die geschlossene Bauweise ist definiert in § 22 Abs, 3 BauNVO_:
"In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert."
Entweder ist die geschlossene Bauweise in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgesetzt (meist durch zeichnerische Festsetzung für das jeweilige Baugebiet mit "g", in seltenen Fällen auch über eine textliche Festsetzung) oder sie ergibt sich in einem "im Zusammenhang bebauten Ortsbereich" aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung. Im Zweifel ist in Bereichen ohne Bebauungsplan eher eine offene Bauweise anzunehmen; für die Beurteilung ist die vorhandene Bebauung sorgfältig zu analysieren. In eng bebauten Innenstadtbereichen mit Straßenrandbebauung dürfte jedoch regelmäßig eine geschlossene Bauweise gegeben sein.
Aus der geschlossenen Bauweise ergeben sich erhebliche Rechtswirkungen. Z.B. auch die, dass begünstigte Vorbauten auch außerhalb der überbaubaren Fläche grenznah vortreten dürfen.
[Weitere Informationen und Hinweise werden noch eingefügt.]
© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen