Gebäude, Bauteile, Instandhaltung dieser
Nicht baugenehmigungsbedürftig ist die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude-Vorhaben (am Bsp. NRW); es wird jedoch erwartet, dass sie den Vorschriften entsprechend hergestellt werden:
Gebäude (hier nach § 65 Abs. 1 Ziff. 1 ff BauO NRW) |
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1. | Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände, |
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2. | Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, | |
3. | Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen, | |
4. | Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, | |
5. | Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, und des § 201 BauGB dienen, | |
6. | Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung, | |
7. | Schutzhütten für Wanderer, |
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Bauteile (hier nach § 65 Abs. 1 Ziff. 8 ff BauO NRW) |
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8. | nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege, | |
8.a | Verkleidungen von Balkonbrüstungen, | |
8.b | Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, |
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Nur Änderungen von Gebäuden etc. (hier nach § 65 Abs. 2 BauO NRW) => vgl. zur Entscheidung über Änderungsmaßnahmen Begriffe |
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1. | eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile,wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt, => vgl. zur Sachkundigenbescheinigung |
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2. | die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für dieeine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht, | |
3. | Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre, | |
4. | das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranalgen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen | |
5. | das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen | |
6. | die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen => Hinweis: Es geht nur um Pflege- Unterhaltungs- und Instandhaltungmaßnahmen, nicht um Austausch oder gar Änderung; wird eine bestimmte Grenze überschritten, erlischt ein Bestandsschutz. |
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