Fachplaner etc. neben dem Entwurfsverfasser


Für die Errichtung von Gebäuden u.a. sowie auch für viele Änderungsmaßnahmen sind neben dem Entwurfsverfasser (Erfordernis, Kompetenz) auch Fachplaner zu beauftragen, die auch in der Funktion von Staatlich anerkannten Sachverständigen oder von "normalen" Sachverständigen tätig werden können. Ob das Erfordernis öffentlich-rechtlich besteht und wie es genau zu erfüllen ist, richtet sich nach der Art des Vorhabens und seinen Schwierigkeiten; es ist mit den Vorschriften zu den Baugenehmigungsverfahren geregelt.

Zivilrechtlich begründet kann das Erfordernis wesentlich weiter gegeben sein, auch weil vorausschauende Bauherren im eigenen Interesse eine sorgfältige Vorbereitung und Kontrolle Ihres Vorhabens veranlassen werden - zumindest wenn es um größere Bauvorhaben geht.

Zu unterscheidende Fachplaner-Leistungen sind (so jedenfalls in NRW)

  1. Amtliche Lagepläne, die meist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) erstellt werden und sozusagen öffentlichen Glauben genießen; sie werden nach einer Gebührenordnung abgerechnet;

  2. Nachweise (Fachplanungen), wie z.B. der Standsicherheitsnachweis und die Konstruktionspläne durch einen Fachingenieur (bei den meisten Vorhaben auch für Schallschutz und Wärmeschutz),

  3. Sachverständigen- bzw. Gutachter-Leistungen für diverses, z.B. für eine Baugrunduntersuchung, der dann u.a. der Standsicherheitsnachweis zugrunde gelegt wird,

  4. "Bescheinigungen" von sog. Staatlich anerkannten Sachverständigen, die für ein Vorhaben - bezogen auf ihr Fach - bescheinigen, dass eine bestimmte Planung oder ein bestimmter Nachweis den Vorschriften und Forderungen entspricht,

  5. das Brandschutzkonzept (Fachplanung) von Staatlich anerkannnten Sachverständigen für den Brandschutz, vorgeschrieben für die Planung und Änderung von Vorhaben, die als Sonderbau gelten; s.a. unten,

  6. Prüf-Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen für diverse technische Anlagen, in NRW i.d.R nach der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO). und Einrichtungen.

Siehe dazu die nach der Art der Verfahren geordnete Übersicht der Ingenieurkammer Bau NRW  ... zur Einschaltung von staatlich anerkannten Sachverständigen / Prüfsachverständigen bei Vorhaben nach der BauO NRW
 

Hinweise

Planer und Fachplaner dürfen auch Freunde oder Verwandte der Bauherren sein. Sie leisten bzw. liefern meist ein "Werk" mit den entsprechenden Rechtsfolgen nach den §§ 631 ff Bürgerliches Gesetzbuch (besonders bezügl. Abnahme, Gewährleistung, Haftung).

Als Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen nur Personen (nicht Personengemeinschaften) Bescheinigungen unterschreiben, die von den Bauherren unabhängig agieren und insoweit eine unvoreingenommene Leistung garantieren, vgl. dazu z.B. für NRW die SV-VO NRW. Soweit Sachverständige ein Brandschutzkonzept oder ein Gutachten erstellen, handelt es sich ebenfalls um ein Werk.

Tipp zum Mindern von Problemen und Baukosten

Im Planungsablauf wird oft nicht bedacht, dass die Leistungen der Planer und Fachplaner ineinander greifen müssen und deshalb Fachplaner-Leistungen vor der Genehmigungsplanung abgeschlossen und eingearbeitet sein sollten: Der komplette Bauantrag bzw. bei der Genehmigungsfreistellung die Bauvorlagen müssen beinhalten, was mit den Fachplanungen zur Gesamtplanung beizutragen ist!

Erfahrungsgemäß machen Ergebnisse der Fachplanungen in nicht seltenen Fällen Änderungen der Genehmigungsplanung notwendig, die dann zu teuren Umplanungen und ggf. auch zu Änderungsbedarf bezügl. der bis dahin schon erteilten Baugenehmigung führen. Nicht nur dass dann schon dafür Kosten anfallen, sind bis dahin Ausführungsplanung und oft auch Vergabe so weit fortgeschritten, dass Koordinationsprobleme, Fehlerquellen und weitere wesentliche Mehrkosten vorprogrammiert sind. Oder das Objekt wird voraussichtlich ungeklärte Mängel und Genehmigungslücken aufweisen...

Leider ist bei Nachprüfungen (z.B. im Zusammenhang mit späteren Änderungswünschen) manchmal festzustellen, dass die genehmigte Planung und die Nachweise und/ oder Bescheinigungen mehr oder weniger nicht zueinander passen: Soweit dadurch Probleme und Schäden, finanzieller Schaden oder  Bestandsschutz-Lücken entstehen, sind Leidtragenden in der Regel die Bauherren bzw. ihre ahnungslosen Rechtsnachfolger.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen