Die Fachleute für das Planen, Bauen etc.


Das öffentliche Baurecht/ Bauordnungsrecht fordert bundesweit sehr ähnliches:
Alles was nicht zu den nicht baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben rechnet, muss mit dem Rat und mit Leistungen von Fachleuten des Bauens etc. begleitet werden. Diese sind von den Bauherren zu beauftragen, soweit unproblematische Vorhaben nicht mit eigenen Fachkenntnisse abzuarbeiten sind. Denn, sowieso:

Bauherren haben alles selbst zu verantworten und haftungsmäßig für ihre Entscheidungen einzustehen.
[Vorschriften dazu siehe unten.]


Zu unterscheiden sind für die Bauherren
:

  • Fachleute, die die Bauherren mit Rat und Tat unterstützen sollen
    (die ihren Auftraggebern gegenüber haften und auch öffentlich-rechtlich einstehen sollen),

  • Fachleute, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Forderungen als u.a. unabhängige Prüfer Leistungen erbringen sollen, aber ungleich weniger in Haftung zu nehmen sind
    (Prüfingenieure, Staatlich anerkannte Sachverständige, z.B. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure),

  • die Fachleute bei den Behörden, die zwar nach bestem Wissen Auskünfte geben, raten und evtl. auch beraten, aber schwer - allenfalls nach Schriftlichem - in Haftung zu nehmen sind (=> Amtshaftung).

Nähere Informationen siehe unter

Planer und weitere Fachleute finden

Planer-/ Entwurfsverfasser- Aufgaben

Entwurfsverfasser - Eignung und Kompetenz

Fachplaner neben dem Planer

Objektüberwachung, Bauleiter

Ärger, Zeit und Kosten sparen

Handwerker-Leistungen (Verträge nach BGB/ VOB)

Die grundlegende Vorschrift dazu (vor anderen)

§ 57 Abs 1 Satz 1 BauO NRW: Bauherrin, Bauherr

"Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 58), Unternehmerinnen oder Unternehmer (§ 59) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 59 a) zu beauftragen."


Zum Vergleich; § 53 Abs. 1 Satz 1 der Musterbauordnung

"Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist."

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen