Erschließung, Anfahrbarkeit, Anleiterbarkeit
Vorhaben müssen sowohl im planungsrechtlichen Sinne (Planungsrecht: §§ 30, 34 und 35 Baugesetzbuch - BauGB) wie auch im bauordnungsrechtlich Sinne erschlossen sein. Damit müssen während der Nutzung auch notwendige Rettungsmassnahmen möglich sein. Andernfalls ist eine Zulässigkeit nicht gegeben, auch wenn sonstige Vorschriften nicht entgegen stehen.
Erschliessungs- und Rettungs- Belange
Diese Vorschriften beinhalten während der Planung eines Vorhabens (und später) Forderungen für
- die Zuwegung in geeigneter und für die Erfordernisse des Vorhabens ausreichender Beschaffenheit und Breite - auch als "private" entsprechend öffentlich- rechtlich gesicherte Zuwegung mit entsprechendem Anschluss an das "öffentliche" Strassennetz,
- den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz mit den für das Vorhaben ausreichenden Dimensionen und Entsorgungsmöglichkeiten zwecks Sicherstellung der Abwasserbeseitigung,
- eine Löschwasserversorgung, soweit diese "öffentlich" besonders erforderlich ist,
- für den Bedarfsfall ausreichende Zuwegungen bzw. Anfahr-, Bewegungs- und Anleiter- Möglichkeiten für die Feuerwehr.
Es muss für eine Baugenehmigung auch gesichert sein, dass diese Erschliessunganlagen bis zum Beginn der Benutzung des Vorhabens funktionsfähig und bestimmungsgemäss nutzbar sind.
Probleme der Erschliessungs- Praxis können z.B. sein:
- Ohne Sicherung z.B. durch Baulast (in einzelnen Bundesländern anderes) kann eine private Fläche, die nicht zum Baugrundstück gehört, nicht als Erschliessung anerkannt werden,
- Strassenflächen in öffentlichem Eigentum (auch befestigt und aktuell als Straße genutzt)) sind manchmal für die öffentliche Nutzung nicht gewidmet und dann wie private Flächen zu bewerten,
- das Strassen- oder das Kanalnetz bzw. Versorgungsnetz reicht den Dimensionen nach nicht aus, um die Erfordernisse des Vorhabens abzufangen,
- die Notwendigkeiten für die Feuerwehr (insbesondere die geeignete Anleiterbarkeit der II. Rettungswege) werden zu wenig bedacht.
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen