Das Einzelhaus


Einzelhäuser und Doppelhäuser sind im Gegensatz zu den Hausgruppen die klassischen Gebäude in der offenen Bauweise.

Das Einzelhaus

Einzelhäuser kennzeichnen sich dadurch, dass sie in der offenen Bauweise errichtet sind und zu den seitlichen Grundstücksgrenzen den nach der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung geltenden Landesbauordnung geforderten Grenzabstand einhalten (einhalten sollen, jedenfalls). Entgegen landläufigem Glauben kann sogar ein Hochhaus ein Einzelhaus sein und auch mehrere Eingänge haben.

Auch eine Aneinanderreihung von Gebäuden auf einem Baugrundstück (durch Gebäudetrennwände/ Brandwände unterteilt, auch als separate Gebäude ausgebildet) rechnet als Einzelhaus, selbst wenn die Länge > 50,00 m wäre. Entsprechend entspricht auch ein Doppelhaus auf einem Grundstück der Vorgabe "Einzelhaus".


Soweit Reihenhäuser auf einem Grundstück als Einzelhaus und in der Rechtsform von Wohnungseigentum errichtet werden, müssen sie dennoch hinsichtlich der Gebäudetrennwände/ des Schallschutzes wie einzelne Reihenhäuser errichtet werden; andernfalls liegt ein Planungsfehler vor, vgl. Urteil BGH vom 20.12.2012, AZ VII ZR 209/11. Entscheidend war dabei die Erscheinung als Reihenhäuser.

Bezüglich der erforderlichen Abstandflächen handelt es sich dem Gesetzestext nach um ein Gebäude, "gegenüber dem nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, [wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.]" (vgl. z.B. § 6 Abs. Satz 2 b) BauO NRW.

Tatsächlich kann für ein Gebäude, das entweder durch die so vorgeschriebene Bauweise (offene Bauweise, ggf. Einzelhaus) oder aus der Grundstückssituation heraus nicht an die Nachbargrenze angebaut werden darf, die Vergünstigung des Baus an die Grundstücksgrenze nicht in Anspruch genommen werden.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen