Die Vollgeschosse in NRW
Die Umsetzung der Vollgeschoss-Begriffe richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen und ist heute noch von Bedeutung in der Anwendung der Baunutzungsverordnungen - für das Maß der Nutzung. Da es nicht nur um Neubauten, sondern auch um Bestandsimmobilien geht (=> Änderungsmaßnahmen), sollen - jedenfalls für NRW - die Vorgaben und Wirkungen des § 2 Abs. 5 BauO NRW präzise dargestellt werden:
Gesetz vom 15.04.2000, inkraft ab 01.06.2000, seit dem Gesetz vom 26.06.1984, inkraft ab 01.01.1985 und seither so anzuwenden => BauNVOen 20.09.1977/ 01.10.1977 30.12.1986/ 01.01.1987 26.01.1990/ 27.01.1990 |
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. |
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Gesetz vom 27.01.1970, inkraft und gültig ab 01.07.1970, so anzuwenden bis 31.12.1984 => BauNVOen vom 29.11.1968/ 01.01.1969 20.09.1977/ 01.10.1977 |
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Gesetz vom 10.07.1962, inkraft und gültig ab 01.10.1962, so anzuwenden bis 30.06.1970 => Bau NVO vom 30.06.1962 gültig ab 01.08.1962 + => BauNVO vom 29.11.1968 gültig ab 01.01.1969 |