Zur Geschossfläche unter Dachschrägen
Auch für ein Dachgeschoss (Geschoss mit geneigten Dachflächen), das kein Vollgeschoss ist, ist nach den anzuwendenden Baunutzungsverordnungen von vor 1990 die Geschossfläche (GF) - Basis für die Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 20 Abs. 2 ff BauNVO - für den Bauantrag wie auch für die Einreichung i.Z. mit "genehmigungsfreien" Vorhaben zu ermitteln und mit den Bauvorlagen nachzuweisen,
- im Bereich eines Bebauungsplanes und wenn das Geschoss als Vollgeschoss zu bewerten ist - oder
- wenn das Vorhaben in einem Bereich mit einem Bebauungsplan liegt, der vor der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 1990 in Kraft getreten ist, oder auch
- wenn der Bebauungsplan zwar neueren Datums ist, aber eine entsprechende Festsetzung enthält; diese kann in dem Fall speziell formuliert sein (abweichend), vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO).
Text § 20 Abs. 2 der BauNVOen 1977 und 1968 (davor vergleichbar):
"Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen."
Die Berechnungsmodalitäten für den Nachweis von GF und GFZ für Bereiche unter Dachschrägen wurden bis zum BVerwG-Urteil vom 07.06.2006 (4 C 7.07) so flächendeckend unrichtig angewandt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit einer anderweitigen Entscheidung zur Klarstellung veranlasst sah. Haupt-Tenor: Eine Minderung der Geschossflächen unter Dachschrägen ist an keiner Stelle des Bau- und Planungsrechts rechtlich vorgesehen; damit ist sie unzulässig.
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