Zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit

 

Vorhaben sollen in jeder Hinsicht zulässig hergestellt werden. Nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit und einzelnen gewichtigen Vorgaben aus dem Baunebenrecht werden die materiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts sachlich bedeutsam und entscheidend (neben auch formellen Vorschriften, mit denen Verfahren geregelt werden). Bei diesen Vorschriften geht es um

  • viele grundlegende Begriffserklärungen, z.B. zu Gebäuden, baulichen Anlagen, Geschossen und u.a. Vollgeschossen, zu Gefahrenklassen von Gebäuden, zu Aufenthaltsräumen, Wohnungen und Stellplätzen, Vorhaben besonders schwieriger Art oder Nutzung,

  • die Definition und Sicherstellung eines bestimmten Standards für das Bauen und das Nutzen (formell für Genehmigungspflichten und Genehmigungs-Belange),
  • die Sicherstellung einer technischen Gefahrlosigkeit der Vorhaben (z.B. bezügl. Nachhaltigkeit, Standsicherheit, Schadstoffreiheit,  gegen mögliche Gefahren für Leib oder gar Leben),
  • Vorgaben für einzuhaltende Maße, sei es für Gefahrenklassen, Abstandflächen, Zugänge und Zufahrten, Raumhöhen u.v.m.
  • Vorgaben für Maßnahmen zugunsten Brandschutz und Rettung - je nach Art der künftigen Nutzung.

 

Als Stichworte sind u.a. besonders beschrieben: