Das volle Baugenehmigungsverfahren

 

Das sogenannte "volle" Baugenehmigungsverfahren ist seit dem Gelten der Landesbauordnung 2000 in NRW eher die Ausnahme, denn es ist nun nur noch für die schwierigeren Sonderbauten vorgesehen (in NRW in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO aufgelistet). Es hat sich in den letzten Jahrzehnten also mehr oder weniger schleichend ergeben, dass eine Baugenehmigung für die einfacheren Vorhaben bzw. Objekte nicht mehr so umfassend eine Rechtmäßigkeit, Übereinstimmung mit der Planung, bautechnische Sicherheit, Amtshaftung und Bestandsschutz gewährleistet wie vorher.

 

Im vollen Baugenehmigungsverfahren werden alle öffentlich-rechtlichen/ bauaufsichtlich wesentlichen Belange eines Vorhabens behördlich zu prüfen (im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist das anders vorgesehen). Dabei dürfen zur Vereinfachung dennoch - zumindest in NRW - Teile der Prüfung (Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz) von "Staatlich anerkannten Sachverständigen" übernommen werden. Die Ergebnisse dieser privat beauftragten Prüfungen sind dann jeweils zu dokumentieren durch entsprechende Bescheinigungen als Teil der mit dem Antrag einzureichenden Bauvorlagen (in NRW siehe § 72 Abs. 6 BauO NRW).

 

Das Verfahren erfordert umfangreiche Bauvorlagen (in den meisten Fällen einschl. einem Brandschutz- Konzept); diese Bauvorlagen sind in NRW auf Seite 2 des vorgeschriebenen Bauantrags- Formularsatzes aufgelistet. Der Bauantrag selbst ist entsprechend zu stellen (siehe Antragsformular/ Deckblatt).

 

Die Baugenehmigung im vollen Verfahren deckt im Grundsätzlichen die Belange des öffentlichen Baurechts ab - soweit nicht Teile davon nicht baugenehmigungsbedürftig sind oder einer anderweitigen Prüfung unterliegen (z.B. genehmigungsfreie haustechnische Anlagen). Das entbindet aber die am Bau Beteiligten (Bauherren und ihre Beauftragten) nicht von der Pflicht, das Vorhaben in den Details vorschriftenkonform herzustellen.

 

Die behördliche Bauüberwachung soll sich entsprechend auf alle Teil- Belange des öffentlichen Baurechts erstrecken und kann per Baugenehmigung (auch a.G. Antrag des Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren) oder Auflage(n) teilweise auf anerkannte Sachverständige übertragen werden. 

 

Auch nach dem vollen Baugenehmigungsverfahren kann der Bauherr entgegen vielfacher Annahme nicht davon ausgehen, dass ihm seitens der Behörde oder über andere "Prüfer" eine sog. "Abnahme" gewährt wird, mit der die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Herstellung bestätigt wird und irgendeine Geährleistung übernommen wird. "Abnahmen" müssen vonseiten der Bauherren und über ihre Beauftragten erfolgen - möglichst derart, dass die beauftragten Fachleute auch die volle Gewährleistung übernehmen.
 

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT