Das Baugebiet im Baurecht
Umgangssprachlich handelt sich beim Baugebiet um ein Neubaugebiet. Im Planungsrecht geht es beim Baugebiet genauer um einen geplanten oder auch bebauten Bereich, der nach seinen städtebaulichen Merkmalen zusammen gehört, insbesondere nach den Merkmalen zur Art der Nutzung, die für Vorhaben nach § 30 BauGB und § 34 BauGB vergleichbar gelten.
Die Planung für Baugebiete in Bebauungsplänen
Baugebiete werden bauleitplanerisch i.d.R. in Bebauungsplänen der letzten Jahrzehnte geplant (in Neubaugebieten) oder beplant (im Bestand). Soweit es darin mehrere Baugebiete gibt, so werden diese umgrenzt von sogenannten "Knödellinien" und meist dem Rand der zugehörigen öffentlichen Straße.
Innerhalb dieser umgrenzten Baugebiete sind die neben den überbaubaren Flächen Vorgaben und Festsetzungen für das spezielle Baugebiet schriftlich eingefügt. dabei geht es meistens um
- Festsetzungen zur Bestimmung des Baugebiets und den Nutzungen darin (vgl. dazu Art der Nutzung),
- ggf. Festsetzungen zur Bauweise (offene, geschlossene, ... abweichende),
- Festsetzungen zum Maß der Nutzung
(Anzahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl) - evtl. eine Kennzeichnung/ Nummer für das Baugebiet, soweit das für die Verknüpfung mit textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist.
Basis für die Umsetzung der Festsetzungen ist das Baugrundstück mit seinen nicht durch z.B. durch festgesetzte Grünflächen eingeschränkten Flächen. Soweit die "Knödelline" das Grundstück im seltenen Einzelfall schneidet, ist nach den für das Baufenster vorgesehenen Festsetzungen zu planen.
Die Planung für Baugebiete nach § 34 BauGB
Hier geht es nur darum, die Art der Nutzung gemäß den §§ 2 - 15 BauNVO zu beachten. Dagegen richtet sich die Bauweise, die überbaubare Fläche und das Maß der Nutzung nach dem Vorhandenen; das Vorhaben muss sich darin einfügen, vgl. § 34 Abs. 1 BauGB.
© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen