Bestandsschutz-Grundlagen und -Gründe
Um rechtmäßig zu sein, muss nach aktuell geltendem Recht Unzulässiges Bestandsschutz reklamieren können. Wenn etwas nur bis zu einer Änderung von Recht rechtmäßig war, hat es ab dem Änderungszeitpunkt nur noch Bestandsschutz. Wenn es noch nie rechtmäßig war, erwirkt es auch durch Zeitablauf keinen Bestandsschutz.
Bestandsschutz ist ein verfassungsmäßig garantiertes Eigentumsrecht auf Basis des Artikels 14 des Grundgesetzes (GG). Seine Grenzen werden durch Gesetze bestimmt. Dabei gibt es wenige Vorschriften direkt zum Bestandsschutz, sondern die Anwendung stützt sich auf ein Geflecht von Vorschriften und eine unglaublich große Zahl an Gerichtsentscheidungen, in denen es im Kern um Bestandsschutz ging. Nach bis dahin uneinheitlicher Rechtsprechung ist seit 1989/ 1990 zum baulichen Bestandsschutz aber klar nachvollziehbar zu erläutern:
Überall da, wo nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen oder maßgeblicher Gerichtsentscheidungen ein Bestandsschutz anzuerkennen ist, ist ein solcher nicht gegeben, und erst recht ist ein erweiterter Bestandsschutz nicht in Anspruch zu nehmen (Recht auf Nachnutzung, Umbau, Erweiterung) .
Bestandsschutz gilt/ wirkt in Bezug auf das öffentliche Baurecht
- für Materielles, also für Anlagen, Gebäude etc., Bauausführungen, Nutzungen - soweit diese einmal für einen maßgeblichen Zeitraum zulässig waren (materieller Bestandsschutz)
wie auch - für Formelles, also für Genehmigungen und andere Verwaltungsakte, jeweils einschl. deren Bestandteile wie die Bauvorlagen mit den Prüfvermerken, Auflagen und andere Nebenbestimmungen u.a. - soweit diese nicht zwischenzeitlich z.B. durch Änderungen unwirksam wurden (formeller Bestandsschutz). Vgl. dazu Bestandsschutz-Verlust
Hinweis: Sogenannte "behördliche Abnahmen" (Bauzustandbesichtigungen) wie auch vergleichbar entstandene mündliche Zugeständnisse begründen keinen Bestandsschutz. A
Bestandsschutz nachzuweisen, ist im Zweifel allein Pflicht des Eigentümers oder vergleichbar Betroffenen!
Es lohnt also, Genehmigungen, genehmigte Bauvorlagen und andere dem Objekt zugehörige Dokumente sorgfältig aufzubewahren bzw. diese auch beim kauf eines Objekts zu übernehmen. Vgl. die Ausführungen zur Baugenehmigung.
Der Vollständigkeit halber: Es gibt auch eine Bestandsschutz-Wegnahme.
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT