Beseitigungs- und Abbruchvorhaben (sonstige)


Mit z.B. § 65 Abs. 3 BauO NRW ist geregelt:

Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung.

Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von ...

1.   genehmigungsfreien Anlagen nach § 66 BauO NRW1,
2.   Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum2,
3.   ortsfesten Behältern,
4.   luftgetragenen Überdachungen,
5.   Mauern und Einfriedungen,
6.   Schwimmbecken,
7.   Regalen,
8.   Stellplätzen für Kraftfahrzeuge3,
9.   Lager- und Abstellplätzen3,
10.   Fahrradabstellplätzen3,
11.   Camping- und Wochenendplätzen,
12.   Werbeanlagen.

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1  Es geht dabei um haustechnische Anlagen: u.a. Wasserheizungsanlagen, Feuerungsanlagen, Wärmepumpen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen.

2  Dies gilt nur für selbständig bestehende Gebäude ohne konstruktivem Zusammenhang mit anderer Baumasse (und i.d.R. auch selbständig genutzte). Der Abbruch von entsprechenden Gebäude-Teilen oder Anbau-Teilen ist wegen des Verbund (Konstruktion, Nutzung) immer genehmigungsbedürftig.

3  Der Gesetzgeber geht von "nicht notwendigen" Flächen aus, denn Flächen, die einer bestehenden Nutzung zugehörden (wie z.B. notwendige Stellplätze) dürfen nicht, zumindest nicht ohne Genehmigung, beseitigt werden.


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