Beseitigungs- und Abbruchvorhaben (sonstige)
Mit z.B. § 65 Abs. 3 BauO NRW ist geregelt:
Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung.
Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von ...
1. | genehmigungsfreien Anlagen nach § 66 BauO NRW1, | |
2. | Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum2, | |
3. | ortsfesten Behältern, | |
4. | luftgetragenen Überdachungen, | |
5. | Mauern und Einfriedungen, | |
6. | Schwimmbecken, | |
7. | Regalen, | |
8. | Stellplätzen für Kraftfahrzeuge3, | |
9. | Lager- und Abstellplätzen3, | |
10. | Fahrradabstellplätzen3, | |
11. | Camping- und Wochenendplätzen, | |
12. | Werbeanlagen. |
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1 Es geht dabei um haustechnische Anlagen: u.a. Wasserheizungsanlagen, Feuerungsanlagen, Wärmepumpen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen.
2 Dies gilt nur für selbständig bestehende Gebäude ohne konstruktivem Zusammenhang mit anderer Baumasse (und i.d.R. auch selbständig genutzte). Der Abbruch von entsprechenden Gebäude-Teilen oder Anbau-Teilen ist wegen des Verbund (Konstruktion, Nutzung) immer genehmigungsbedürftig.
3 Der Gesetzgeber geht von "nicht notwendigen" Flächen aus, denn Flächen, die einer bestehenden Nutzung zugehörden (wie z.B. notwendige Stellplätze) dürfen nicht, zumindest nicht ohne Genehmigung, beseitigt werden.
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