Abweichungen vom Bauordnungsrecht
Sowohl die planungsrechtlichen wie auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und andere beinhalten Vorgaben mit den Zusätzen
- es muß/ müssen, es ist/ sind - oder ähnlich zwingend => zwingende Vorgabe => evtl. Befreiung, w.n.
- es kann (gemacht werden), => evtl. Ausnahme (wenn nicht "Abweichung")
- es darf (gemacht werden oder zugelassen werden, je nach Wortlaut)=> evtl. Ausnahme, w.v.
- es darf oder kann, wenn ... (w.v.) => bei Erfüllung ist der Vorschrift Genüge getan
In allen Fällen handelt es sich um Abweichungen, über die grundsätzlich nach sachlichen Kriterien und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist - egal, um welche Art Vorschrift es sich handelt, ob der Planer sich zu einer Ausnahme die Entscheidung zutraut (wenn er diese selbst treffen darf) oder ob die Behörde auf Anfrage oder - meist - Antrag darüber entscheidet. Während man in Vorschriften früher immer die Begriffe "Ausnahmen und Befreiungen" fand, wurde zwischenzeitlich z.B. in einigen Landesbauordnungen (auch in NRW) pauschal der Begriff "Abweichungen" eingeführt.
§ 73 BauO NRW zu "Abweichungen"
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
(2) Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen.
Siehe auch Ausnahmen und Befreiungen - von planungsrechtlichen Vorschriften.
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT