Baumasse und Baumassenzahl BMZ


Zum Begriff der Baumassenzahl + zu den Berechnungen

In z.B. Industriegebieten (GI) und Gewerbegebieten (GE) ist die Baumassenzahl einer der Faktoren für das Maß der baulichen Nutzung, mit der im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Festsetzung die Verdichtung einer Bebauung geregelt oder mit geregelt wird.

Verhältnis der Summe der Baumasse (m2) zur Größe des Baugrundstücks (m2).


D
ie Baumassenzahl (kurz: BMZ) ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in bestimmten Fällen mit den Bauvorlagen nachzuweisen:

  1. entweder, wenn darin die BMZ baugebietsbezogen über eine Festsetzung definiert ist (als Höchstgrenze),

  2. oder auch, wenn die Baunutzungsverordnung 1990 anzuwenden ist, neben einer Geschossflächenzahl, wenn entsprechend überhohe Geschosse geplant sind: BMZ = 3,50 x zulässige GFZ

    Wo beispielsweise in einem Gewerbegebiet eine GFZ von 0,8 und eingeschossige Bauweise festgesetzt ist (BMZ = im Vergleich 3,5 x 0,8 = max. 2,8), darf auf einem 1.000 m2- Grundstück eine Halle mit 800 m2 Grundfläche nicht 5,5 m hoch errichtet werden, sondern nur bis 3,50 m Höhe. Bei 600 m2 Grundfläche dürfte sie dagegen insgesamt bis 5,25 m hoch sein.

Die Vorschriften der Baunutzungsverordnungen (aller, bundesweit gültig)

§ 21 Abs. 1 BauNVO 1990, 1977 und 1968:
Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.

§ 21 Abs. 2 BauNVO 1990, 1977 und 1968:
Die Baumasse ist nach den Aussenmaßen der Gebäude vom Fussboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschliesslich der zu ihnen, gehörenden Treppenräume und einschliesslich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

§ 21 Abs. 2 BauNVO 1962:
Die Baumasse ist nach den Aussenmaßen der Gebäude vom Fussboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Aufenthaltsräume, die im Dachraum oder in Kellergeschossen zugelassen werden, sind einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und decken hinzuzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

§ 21 Abs. 3 BauNVO 1990: Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

§ 21 Abs. 3 BauNVO 1977 und 1968:
Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

§ 21 Abs. 3 BauNVO 1977 und 1968:
Baumassen über Flächen, die nach § 19 Abs. 4 und 5 auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet werden, bleiben unberücksichtigt.

§ 21 Abs. 4 BauNVO 1990: Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.


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Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 08/ 2013  *  Nutzungsbedingungen