Zur Art der Nutzung beim Nachbarn
Mit am wichtigsten bewertete nachbarschützende Vorschriften sind diejenigen zur Art der Nutzung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese entfalten sogar dann Schutz und Abwehrrechte für die Nachbarn, wenn eine reale Betroffenheit nicht gegeben ist.
Es sind zu unterscheiden (für Nutzungseinheiten, Gebäude, Plätze etc.):
1. | die zulässige Art der Nutzung, die sich entsprechend dem jeweiligen Baugebiet nach der anzuwendenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) richtet, |
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2. | die zugelassene Art der Nutzung, die sich bei bei genehmigten Vorhaben nach dem richtet, was nutzungsmäßig genau genehmigt wurde (u.U. auch rechtswidrig): | |
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3. | eine ungenehmigt ausgeübte Art der Nutzung, mögliche Ursachen können sein: | |
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4. | Nutzungen im Außenbereich, über die hauptsächlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu entscheiden ist; u.a. das Rücksichtnahmegebot gilt aber auch dort. |
Feststellen der zulässigen Nutzungsart
Am einfachsten kann die Gebietsart - und darüber die Nutzungsart - anhand eines rechtsgültigen Bebauungsplanes und ergänzend der anzuwendenden Baunutzungsverordnung festgestellt werden. Gibt es einen solchen B-Plan nicht, erfolgt die Beurteilung im Nicht-Außenbereich vergleichbar anhand der vorhandenen maßgeblichen umgebenden Bebauung mit deren Nutzungen, wobei aber auch prägende anderweitige Nutzungen wirken können oder umgekehrt Aliuds nicht wirken.
Soweit Nutzungen in einem Baugebiet "ausnahmsweise" zugelassen werden dürfen (Abweichung), muß die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach dem sog. pflichtgemäßen Ermessen über die Zulässigkeit bzw. über die Zulassung (Genehmigung) entscheiden.
© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen