weitere "Anlagen" - technische und bauliche


Beispielsweise in NRW sind nicht genehmigungsbedürftig die Errichtung oder Änderung folgender Vorhaben (§ 65 Abs. 1 und 2 BauO NRW); in anderen Bundesländern ist die Regelung ähnlich, aber nicht identisch.

Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern

7.a   Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen,


Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge

9.   Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden geringer Höhe - keine Geschosse überbrücken; § 66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt,
9.a   bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 4 m Höhe,
10.   Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,
11.   Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
12.   Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
12.a   Aufzüge, mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54),


Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen

12.b   Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,
12.c   bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen,
12.d   Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen.


Sonstige ... Anlagen und Einrichtungen

43.   Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe,
44.   Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
44.a   Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlagen,
44.b   Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,sowie Mischgebieten,
47.   Fahrzeugwaagen,


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