Abnahme
Der Begriff "Abnahme" wird aus Tradition auch für die öffentlich-behördlichen Bauzustandsbesichtigungen zu bestimmten Zeitpunkten im Bau-/ Herstellungsablauf verwandt, die durch die Landesbauordnungen definiert sind. Der unkundigere Bürger nimmt entsprechend an, dass durch diese Besichtigungen eine gewisse Qualitätskontrolle erfolgt und dass im Ergebnis bestätigt wird, dass Baugenehmigung und Vorschriften eingehalten wurden.
Richtig ist zu diesen behördlichen Besichtigungen:
- Eine Pflicht, solche Besichtigungen überhaupt durchzuführen, gibt es seit vielen Jahren immer weniger. Ob sie durchzuführen sind, richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung und auch dem Problempotential des Objekts. Nach einem vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren wird nur noch seltener besichtigt, nach einer Genehmigungsfreistellung gar nicht. (Trotzdem darf die Behörde besichtigen! Dann aber wohl ohne die Folge von Gebühren.)
- Die Mitarbeiter der Behörden "besichtigen" nur, und zwar in Umfang, Intensität und Genauigkeit nach eigenem Ermessen (wenn sie nicht sogar darauf verzichten). Den Zielen geht es auch vorrangig darum, ob nach der Genehmigung hergestellt wurde und ob Sicherheitsprobleme vorhanden sind. Eine Bescheinigung über dieser (Bauzustands-)Besichtigung bestätigt nur die Durchführung.
- Es wird nichts so kontrolliert und verfolgt, dass der Bauherr dadurch einen Schutz gegenüber seinen Beauftragten hätte: bezüglich möglicher Baumängel, fehlerhaften Einbauten, Einhaltung der Vorschriften, Herstellung nach der erteilten Genehmigung. [Solches wird Käufern und Bauherren aber oft suggeriert - bzw. es wird aus Tradition mehr oder weniger so geglaubt.]
- Ein "besichtigter" abweichend von der Baugenehmigung oder anderweitig mangelhaft hergestellter Zustand ist damit in keiner Weise legitimiert. Es können daraus - gerichtich entschieden - keine Rechte oder gar ein Bestandsschutz abgeleitet werden.
"Abnahme" ist nur die vom Bauherrn zu veranlassende und durchzuführende (erfolgreiche) Kontrolle/ Nachprüfung von Bauleistungen u.ä.. => Vgl. dazu Wikipedia.
Sie erfolgt und wirkt auf Grundlage des § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder auch auf Grundlage des § 13 VOB/ B - wenn die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zuvor vereinbart wurde (für den Auftraggeber i.d.R. günstiger).