Die Abnahme von Handwerkerleistungen
Bauleistungen von Handwerkern sind fast ausnahmslos Werkverträge und enden somit i.d.R. mit einer Abnahme, wenngleich auch häufig nur mit einer fiktiven Abnahme. Da Zahlungsansprüche der Handwerker und u.a. Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber damit in engem Zusammenhang stehen, hier einige Hinweise:
Allgemeines zu Bauleistungen und Abnahmen
Für Werkverträge gelten die §§ 631 - 651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn der Auftrag/ Bauvertrag nicht klar als VOB-Vertrag erfolgte und dann vorrangig der Teil B der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden ist. Die Abnahmen und deren Folgen sind darin unterschiedlich geregelt (in der VOB gezielter und ausführlicher).
Bauherren/ Auftraggeber haben Anspruch auf den technischen Baubestimmungen voll entsprechende, ordnungsgemäße Handwerkerleistungen, auch ohne dass sie das im Auftrag besonders erwähnen. Vgl. dazu insbesondere die der Leistung zugehörige DIN nach der VOB Teil C.
Handwerker dagegen haben begleitend Anspruch auf ordnungsgemäße und ausreichende Informationen/ Unterlagen durch Ihre Auftraggeber. Soweit Vorleistungen anderer Handwerker nicht ordnungsgemäß waren und die eigenen Leistungsmöglichkeiten einschränken, muss das den Auftraggebern unverzüglich mitgeteilt werden. Abnahmen sind Pflicht der Bauherren selbst; die der beauftragten Bauleiter/ Architekten nur, wenn diese von den Bauherren ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurden. (Eine Zuhílfenahme von Fachleuten ist aber ausdrücklich zu empfehlen!)
Abnahmen werden gedanklich meist mit Endabnahmen verbunden, nicht selten sogar allein mit Abnahmen durch die Behörde. Dagegen macht es häufig Sinn, für eine uneingeschränkt mängelfreie Endabnahme mit den Handwerkern für bestimmte Bauzustände auch Zwischenabnahmen oder besser "technische Zwischenabnahmen" zu vereinbaren, wenn z.B. bestimmte Bauzustände im Bauablauf später nicht mehr zu kontrollieren sind (Beisp.: die zwischen des Sparren einzubauende Wärmedämmung, die gar nicht selten mangelhaft erfolgt und so später zu Wärmeverlusten und Bauschäden führt; z.B. auch Bewehrungen, bevor Beton-Bauteile zubetoniert werden). Auch das mögliche Arbeiten des Handwerksunternehmens mit Subunternehmern sollte zu verstärkter Aufmerksamkeit der Auftraggeber führen.
Wie ergibt sich sie Abnahme, wie ist sie nachzuweisen?
Nach dem BGB ist die Abnahme die Erklärung des Bauherren/ Auftraggebers, dass er das Werk/ die Bauleistung akzeptiert. Eigentlich ist sie vom Besteller ausdrücklich zu erklären, wobei auch die mündliche Erklärung wirkt. In der Praxis ergibt sich häufig aber nur eine stillschweigende Abnahme (konkludente Abnahme), wenn Auftraggeber/ Bauherren die Rechnungen vollständig bezahlen. Eine fiktive Abnahme tritt nach dem BGB dann ein, wenn Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet sind und diese trotz Fristsetzung des Handwerkers nicht fristgerecht erklärt oder verweigert haben. Zu empfehlen ist, mit dem Bauvertrag die Abnahme (und ggf. technische Zwischenabnahmen) mit schriftlichem Protokoll zu vereinbaren und konkludente Abnahmen auszuschließen.
Was sind die Rechtswirkungen der Abnahme(n), u.a.?
- Die Verantwortung für die Bauleistung wie auch aus "Gefahren der zufälligen Verschlechterung" (§ 644 BGB) gehen auf die Auftraggeber über.
- Auftraggeber müssen "bekannte" Mängel reklamieren und sich die Abnahme dafür vorbehalten, andernfalls gehen bestimmte Ansprüche verloren (vgl. § 640 Abs. 2 BGB). Ebenfalls geht andernfalls die Beweislast für vorhandene Mängel auf die Auftraggeber über.
- Es beginnt die Verjährungsfrist für bestimmte Mängel zu laufen (hinsichtlich Nacherfüllung, eigene Mängelbeseitigung, Schadenersatz etc., vgl. § 634a Abs. 2 BGB.
- Die Vergütung der Handwerker wird fällig und ist ab diesem Zeitpunkt auch zu verzinsen, vgl. § 641 Abs. 1 und Abs. 4 BGB. (Bei einer nur "technischen Abnahme" gilt das nicht.)
- Auftraggeber verlieren einen ggf. Anspruch auf eine vom Unternehmer verursachte Vertragsstrafe, soweit sie nicht mit der Abnahme einen Vorbehalt erklären, vgl. § 341 Abs. 3 BGB.
Kann die Abnahme verweigert werden?
Solange eine Bauleistung nicht nur unwesentliche Mängel hat, können Handwerker (und auch andere am Bau Beteiligte) eine Abnahme beanspruchen - wenn auch nur eine Abnahme mit Einschränkungen und Vorbehalten. Die Wesentlichkeit zu reklamierender Mängel und ggf. Minder-Leistungen bestimmt sich danach
- ob die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des Werks erheblich gemindert ist,
- ob diese mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind oder für eine Beseitigung diese erfordern können,
- ob den Auftraggebern zugemutet werden kann, die Werkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretenden Rechtsfolgen hinzunehmen.
Nach dem BGB ist in § 640 direkt für die Abnahme bestimmt:
"1 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
2 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält."
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