Erker
Zu den baurechtlich => begünstigten Vorbauten gehört auch der Erker: ein vor die Wand auskragender, umschlossener, über ein oder mehrere Geschosse reichender und oben überdachter Vorbau vor die Wand bzw. Fassade, der (heute) den städtebaulichen Absichten nach als größenmäßig untergeordnetes Gestaltungselement dient - und nicht der Wirtschaftlichkeits- und Flächenvermehrung.
Im Gegensatz zum Baubürger sieht die Rechtsprechung den Erker sehr streng;
es gibt eine große Zahl Urteile dazu, die das v.g. kurz angerissene in epischer Breite und im Detail bestätigen.
Begünstigungen und Beschränkungen für Erker
Bei der Planung solcher Erker gibt es Einschränkungen mindestens hinsichtlich der überbaubaren Fläche (Vorhaben nach § 30 BauGB und § 34 BauGB, vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO); auch Gründe der Gestaltung können Gewicht dagegen haben, weil die BauNVO die Genehmigung zulässt, aber nicht zwingend vorschreibt. Bauordnungsrechtlich werden sie durch das Abstandflächenrecht eingegrenzt.
Erker sind nur dann baurechtlich begünstigte => Vorbauten, wenn sie
- i.S. der Rechtsprechung tatsächlich Erker sind (kontra sind z.B. fehlende Auskragung, Beginn schon im EG, raumbreiter Vorbau, zugunsten Essbereich, Balkon auf dem Vorbau etc.),
- eine Länge von bis zu 1/3 der Länge der maßgeblichen Wand haben,
- nur bis zu max. 1,50 m vor die Wand des Gebäudes vortreten, wobei schon aus stadtgestalterischen/ aus städtebaulichen Gründen eine geringere Tiefe gefordert werden kann,
- von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mit allen Bauteilen mindestens 3 m Abstand halten,
- wenn es nicht um eine - festgesetzte - geschlossene Bauweise geht, sind z.B. nach der Bau NRW' 2006 auch seitlich 3 m Abstand zur seitlichen Nachbargrenze zu halten, vgl. z.B. die Festsetzungen eines B-Planes.
Erker, die diese Vorgaben nicht erfüllen, müssen damit alle Vorschriften hinsichtlich der überbaubaren Flächen und der Abstandflächen voll einhalten.
Bestandsimmobilen, die genehmigt wurden, obwohl sie diese Vorgaben nicht erfüllen, haben Bestandsschutz, so lange keine maßgeblichen Änderungen erfolgen.
Sonstiges
Erker werden von den Baubehörden durchaus gern genehmigt, soweit sie den stadtgestalterischen Zielen dienen, vgl. dazu auch die Bewertungsgrundlagen.
© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen