Betrieb und Nutzung

 

Die Bestandsimmobile und ihre Teile sind zusätzlich zum Bestandserhalt während der Unterhaltung/ Instandhaltung vorschriftsmässig - insbesondere sicher - zu betreiben und zu nutzen. Vgl. dazu auch die Begriffe.


Was für den vorschriftsmäßigen Betrieb zu beachten ist

  • ... ergibt sich bei genehmigten Massnahmen aus der aktuell anzuwendendenden seinerzeitigen Baugenehmigung einschl. z.B. Auflagen sowie ergänzend dem dieser Baugenehmigung zugrunde liegenden Baurecht bzw. in Details dem Recht zum Zeitpunkt der Herstellung. Es wird dringend empfohlen, diese Baugenehmigung(en) und die diese ergänzenden Dokumente für die gelegentliche Einsicht greifbar zu halten.

Zur Bewertung eines danach nicht zulässigen Zustands

  1. Wenn das aktuell geltende Recht großzügiger ist (bei genehmigten Massnahmen müsste dann - rein juristisch gedeutet - u.U. eine neue Genehmigung erwirkt werden).

  2. Wenn eine neuere Vorschrift auch für einen Bestand ausdrücklich großzügigere Regelungen getroffen hat (was häufig der Fall ist und eigentlich nicht als Ausnahme zu nennen) besteht damit eine nachträgliche Sanktionierung.

  3. Wenn zwischenzeitlich Veränderungen - auch schleichend - vorgenommen wurden, die von der anzuwendenden Baugenehmigung nicht gedeckt sind und den Bestandsschutz daraus hinfällig machen, muß der Zustand als das bewertet werden, was im Volksmund "Schwarzbau" oder "Schwarznutzung" genannt wird.

Entsprechend ist Teil der Verantwortungen und Pflichten und gehört zum ordnungsgemässen Betrieb/ ordnungsgemässer Nutzung auch die rechtzeitige Klärung der Zulässigkeit von geplanten Veränderungen.


Maßnahmen für den sicheren Betrieb

Der sichere Betrieb eines Objekts beinhaltet die Erhaltung des sicheren baulichen und anlagentechnischen Zustands. Dafür sind insbesondere zu beachten

  • die Vorgaben der diversen Gesetze (z.B. die TPrüfVO NRW),
  • Auflagen der Baugenehmigung,
  • besonders auch Regelungen a.G. mit zu den Bauprodukten mitzuliefernden Zulassungsbescheiden
    (danach vorgeschriebene Herstellungs- und Nutzungsbedingungen, Prüfungen, Wartungsarbeiten)
  • Durchführen "wiederkehrender Prüfungen" und Beseitigen von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist - je nach objektiver Dringlichkeit.

Dazu gehören generell die Verkehrssicherungspflicht (vgl. § 823 BGB) sowie regelmäßige Sicherheits- Checks der Betreiber/ Nutzer, die diese auf Dritte (z.B. Brandschutz- Beauftragten) delegieren können, ohne aber die Grund-Verantwortung mit abzugeben.


©
Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau-RAT  *  Nutzungsbedingungen