Reduziert = der Prüfumfang und die Sicherheit daraus

 

Im  "vereinfachten" Baugenehmigungsverfahren wird nur ein begrenzter Teil der Belange des öffentlichen Baurechts geprüft und mit der Baugenehmigung als rechtmäßig bestätigt - soweit nicht ohnehin Teile des Vorhabens an sich nicht baugenehmigungsbedürftig sind und/ oder oder einer anderweitigen Überwachung unterliegen (z.B. genehmigungsfreie haustechnische Anlagen).

 

Die bauaufsichtliche Prüfung ist generell nur durchzuführen in Bezug auf (hier für NRW aufgelistet):

  • Belange des Planungsrechts (lt. Baugesetzbuch/ BauGB, §§ 30 - 36),
  • Vorgaben Örtlicher Bauvorschriften (lt. örtlicher Satzung, ggf. Bebauungsplan, siehe Landesbauordnung, in NRW § 86 BauO NRW),
  • die Erschliessung und Bebaubarkeitseigenschaft des Grundstücks (§ 4 Landesbauordnung),
  • die Sicherstellung ausreichender Abstandflächen; a.G. korrektem Nachweis (lt. § 6 Landesbauordnung),
  • Nachweis der erforderlichen Kinderspielflächen (z.B nach § 9 Abs. 2 BauO NRW),
  • die Gestaltung einschl. ggf. geplanter Werbeanlagen (§§ 12 + 13 Landesbauordnung,
  • Sicherung der notwendigen KFZ-, und Fahrradabstellplatze (in NRW zB. nach § 51 Landesbauordnung).

 

Allein bei den vereinfacht zu genehmigenden Sonderbauten gehört in NRW der Brandschutzes (§ 17 BauO NRW  etc.) mit zum Prüf- Umfang. Das gilt entsprechend auch für die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung.

 

Öffentlich- rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder anderen Zulassungsverfahren geprüft werden, gehören nach der Landesbauordnung nicht zum Prüfumfang - werden aber meistens von den Bauaufsichtsbehörden bei der Prüfung berücksichtigt und vor der Genehmigung mit bearbeitet.

 

Ebenfalls nicht mit zu prüfen - und nicht Bestandteil der vereinfachten Baugenehmigung - sind Abweichungen von den Vorschriften, die nach der Landesbauordnung nicht zum Prüfumfang gehören. Diese bedürfen vor der Herstellung einer besonderen (förmlichen = schriftlichen) Zulassung und sind gesondert zu beantragen.

 


Siehe auch:

 

(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Grundsätzliches   
(3) Die Folgen der Reduzierungen/ "Vereinfachungen"

 

Die Bauüberwachung nach dem vereinfachten Verfahren

 

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT