Maß und Intensität der Nutzung


Für Baugrundstücke im im Zusammenhang bebauten Ortsbereich (§ 34 BauGB) wie meist auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) kommt es für eine Zulässigkeit neben der Art der Nutzung besonders auch auf das Maß der Nutzung an.

Das Maß der Nutzung wird eingegrenzt durch die überbaubaren Flächen, die Grundflächenzahl (GRZ), in Abhängigkeit von den zugelassenen Vollgeschossen die Geschossflächenzahl (GFZ) oder/ und die Baumassenzahl (BMZ) und ggf. im B-Plan festgesetzten maximalen Höhen (über einem exakt definierten Punkt oder über NN = NormalNull).

Die Vorschrift zu den Volumia ist definiert über § 16 Abs. 2 BauNVO:

"Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

  1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
  2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
  3. der Zahl der Vollgeschosse,
  4. der Höhe baulicher Anlagen."


Hinweis
: I.Z. mit einem Bebauungsplan gilt die BauNVO u.a. in der zugehörigen Fassung

Das zulässige Maß der Nutzung richtet sich

1.   für ein nach § 30 BauGB zu planendes Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes nach den Festsetzungen: meist als Teile eines für umgrenzte Baugebiete bestimmten Festsetzungs-Bündels; in einem Bebauungsplan können auch andersartige Festsetzungen getroffen sein; vgl § 16 Abs. 3 - 6 BauNVO).
Gefordert ist die Einhaltung der Grenzen dessen, was mit dem Bebauungsplan festgesetzt wurde.

2.   für ein nach § 34 BauGB zu planendes Vorhaben nach dem in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Maß der Nutzung nach den Bebauungstiefen, Grundrissflächen und den realen Höhen (z.B. Wand- und Traufhöhen, Firsthöhen).
Gefordert ist das "Einfügen".

Hinweis: Weit verbreitet ist die - fasche - Annahme, § 17 BauNVO könne für das Maß der Nutzung herangezogen werden. Dieser gilt aber ausschließlich für das Erstellen von Bebauungsplänen!

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen